Ehemaliger Arbeitgeber kontaktiert den neuen Arbeitgeber
Ist das Arbeitszeugnis nach der Kündigung geschrieben und ausgehändigt, kann es immer noch einen berechtigten Austausch zwischen altem und neuem Arbeitgeber geben. Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatte sich mit einem solchen sensiblen Fall zu beschäftigen:
- Ein ehemaliger Arbeitgeber behauptete gegenüber dem neuen Arbeitgeber, dass die Arbeitnehmerin verschiedene Pflichtverletzungen während der Anstellungen verübt habe. Im Lebenslauf sollen unwahre Angaben zur Vorbeschäftigung gestanden haben. Auf diese Weise konnte die Anstellung erschlichen werden. Darüber hinaus habe sie mehrfach unentschuldigt bei der Arbeit gefehlt. Der ehemalige wollte den neuen Arbeitgeber und dessen Kunden vor der Frau schützen.
- Die Arbeitnehmerin verklagte darauf hin ihren ehemaligen Arbeitgeber und macht bezüglich der gemachten Auskünfte einen Unterlassungsanspruch geltend.
- Die Vorinstanz gab der Klägerin Recht. Und auch das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte den Unterlassungsanspruch.
- Das LAG stellte fest, dass ein Arbeitnehmer vor der Offenlegung von personenbezogenen Daten durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt sei. Dieser Schutz erstrecke sich auch auf Daten, die der Arbeitgeber in zulässiger Weise erlangt habe.
- Der Arbeitgeber müsse vor Weitergabe der Informationen eine Abwägung zwischen seinem Interesse an der Weitergabe und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers vornehmen. Im vorliegenden Fall überwog für das Gericht die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers. Berechtigt seien jedoch nur solche Auskünfte, welche die Leistung und das Verhalten des Arbeitnehmers während des Arbeitsverhältnisses betreffen. Und der Lebenslauf habe nichts mit dem Verhalten der Arbeitnehmerin während des Arbeitsverhältnisses zu tun. Das unentschuldigte Fehlen wäre für das Gericht nur dann von Relevanz gewesen, wenn Abmahnungen ausgesprochen worden wären. Das war jedoch nicht der Fall.
- Damit ist eines klar: Arbeitgeber sind grundsätzlich dazu berechtigt, anderen Arbeitgebern Auskünfte über Arbeitnehmer zu erteilen, um sich gegenseitig vor Gefahren zu schützen. Eine Einwilligung des Arbeitnehmers ist nicht nötig. Wichtig dabei ist, dass die Auskunft eine Leistung oder ein Verhalten des Arbeitnehmers während des Arbeitsverhältnisses betrifft.
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