Abfindung bei Kündigung – alles, was Sie wissen sollten
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Das Wichtigste in Kürze:
Abfindung bei Kündigung
- Gesetzlicher Anspruch auf Abfindung nur in Ausnahmen: Ein rechtlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht nur, wenn der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben ausdrücklich eine Zahlung anbietet und der Arbeitnehmer im Gegenzug auf eine Kündigungsschutzklage verzichtet (§ 1a KSchG). Ohne diesen Hinweis gibt es grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch.
- Verhandlung ist entscheidend für die Höhe der Abfindung: Die Abfindungshöhe hängt vom Verhandlungsgeschick ab – entweder vom Arbeitnehmer selbst oder dessen Anwalt. Ein grober Richtwert liegt bei 0,5 Monatsgehältern pro Jahr der Betriebszugehörigkeit. In besonderen Fällen kann die Summe deutlich höher ausfallen.
- Aufhebungsvertrag als Alternative mit Gestaltungsspielraum: Wird ein Arbeitsverhältnis per Aufhebungsvertrag beendet, lassen sich Inhalte wie die Abfindungshöhe und auch die Bewertung im Arbeitszeugnis flexibel aushandeln. Allerdings entfällt dabei der Kündigungsschutz – eine rechtliche Beratung ist dringend zu empfehlen.
- Kurzarbeit kann Ihre Verhandlungsposition stärken: Während Kurzarbeit ist eine betriebsbedingte Kündigung schwer durchzusetzen. Das bietet Arbeitnehmern oft die Chance auf höhere Abfindungen – oder einen Aufhebungsvertrag mit Vorteilen für beide Seiten.
- Anwaltliche Unterstützung erhöht Erfolgschancen: Ein Anwalt für Arbeitsrecht kennt die Fallstricke und Verhandlungstaktiken. Er sichert nicht nur formelle Korrektheit, sondern maximiert die mögliche Abfindung. Viele Kanzleien – wie Dr. Stoll & Sauer – bieten eine kostenlose Ersteinschätzung an.
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Gibt es bei Abfindungen einen gesetzlichen Grundsatz?
Um eine Abfindung zu erhalten, muss in Ihrem Kündigungsschreiben ein Vermerk dazu enthalten sein, dass Sie bei Zahlung dieser auf eine Kündigungsschutzklage verzichten. Dies wird geregelt durch § 1a KSchG. Ist dies nicht der Fall besteht nach deutschem Recht kein Anspruch auf eine Abfindung bei Kündigung – insbesondere, wenn Ihr Arbeitgeber rechtmäßig kündigt. Trotzdem sind Abfindungszahlungen auch bei einer ordentlichen Kündigung keine Seltenheit. Viele Unternehmen zahlen sie, um sich vor einem Rechtsstreit zu schützen.
Oft werden Abfindungen auch genutzt, um das Selbst-Kündigen des Arbeitnehmers herbeizuführen. Dies passiert beispielsweise dann, wenn der Kündigungsschutz dem Arbeitgeber verwehrt, einen Angestellten zu entlassen. In diesem Fall kommt ihm eine Kündigung durch den Arbeitnehmer entgegen.
Auch als Bestandteil eines Sozialplans ist eine Abfindung möglich. Nach § 112 des Betriebsverfassungsgesetzes dient diese dem Interessenausgleich bei Betriebsänderungen, beispielsweise wenn Ihre Abteilung aufgelöst wird.
In drei Schritten zur Abfindung bei Kündigung
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1. Kostenlose Ersteinschätzung nutzen
Melden Sie sich direkt nach Erhalt Ihrer Kündigung oder Ihres Aufhebungsvertrags bei unserer Kanzlei und lassen Sie sich von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten.
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2. Verhandlung an Experten abgeben
Unsere Experten vertreten Sie bei der Verhandlung mit Ihrem Arbeitgeber. Wir gehen strategisch vor und greifen auf fundierte Erfahrung im Bereich Abfindung bei Kündigung zurück.
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3. Abfindung erhalten
Als Mandant der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer können Sie sich nun auf eine attraktive Abfindungssumme freuen, die wir – im Normalfall außergerichtlich – für Sie erkämpfen.
Ab wann bekommt man eine Abfindung?
Informieren Sie sich schnell, sicher und kostenlos. Geben Sie zur Erstellung Ihres persönlichen Zugangs Name, E-Mail-Adresse und Telefonnummer ein. Nach der Registrierung werden alle weiteren Schritte auf unserem abgesicherten Mandanten-Portal durchgeführt.
Abfindungsanspruch
Wie hoch ist die Abfindung? Formel, Faktoren und Beispiele.
Die Höhe Ihrer Abfindung hängt von verschiedenen Faktoren ab: Ihrem oder dem Verhandlungsgeschick Ihres Anwalts, der Dauer Ihrer Betriebszugehörigkeit und Ihrem Bruttogehalt. Einen groben Richtwert für den Abfindungsrechner liefert ein Blick auf die beiden zuletzt genannten Werte.
| Bruttogehalt/Monat | Betriebszugehörigkeit | Abfindungsanspruch |
| 2.000 € | 3 Jahre | 3.000 € |
| 3.000 € | 5 Jahre | 7.500 € |
| 4.000 € | 10 Jahre | 20.000 € |
| 5.000 € | 25 Jahre | 62.500 € |
Mit unserem Abfindungsrechner
Höhe der Abfindung bei Kündigung ermitteln
Unser Abfindungsrechner hilft Ihnen dabei, Ihre Abfindungssumme realistisch einzuschätzen. Unter Berücksichtigung der wichtigsten Daten berechnet er die voraussichtliche Höhe Ihrer Abfindung auch nach 10 Jahren im Unternehmen schnell und unkompliziert.
Voraussetzungen für eine attraktive Abfindung bei Kündigung
- Gemäß § 1a KSchG steht Ihnen bei einer (betriebsbedingten) Kündigung eine Abfindung zu, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind. Diese lauten wie folgt:
- Ihr Arbeitgeber bietet im Kündigungsschreiben ausdrücklich eine Abfindung an.
- Sie erheben keine Kündigungsschutzklage.
- Die Abfindungssumme definiert der Arbeitgeber im Schreiben üblicherweise mit einer Formulierung wie dieser: „Die Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Anstellungsverhältnisses“.
- Sofern Sie dem sogenannten Klageverzichtsvertrag zustimmen, wird die Abfindung mit Ablauf der Kündigungsfrist fällig. Das Verhandlungsgeschick eines Anwalts für Arbeitsrecht verschafft Ihnen dabei gute Chancen, das Angebot für Ihre Abfindung bei Kündigung zu verbessern.
Abfindung bei Aufhebungsvertrag – ja oder nein?
Die Erstellung eines Aufhebungsvertrages ist eine beliebte Alternative bei Kündigungen. Hier handelt es sich um eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Als Arbeitnehmer bietet Ihnen ein Aufhebungsvertrag Verhandlungsspielraum in Bezug auf Höhe der Abfindung, die Note Ihres Arbeitszeugnisses und Ihre Kündigungsfrist.
Für den größtmöglichen Erfolg empfehlen wir Ihnen, die Verhandlungen einem Anwalt für Arbeitsrecht zu überlassen. Bedenken Sie zudem, dass Sie mit dem Unterzeichnen des Aufhebungsvertrags sämtliche Rechte des Kündigungsschutzes aufgeben. Dies ist besonders hinsichtlich Abfindungen bei Kündigungen wegen Krankheit zu beachten.
Ein Sonderfall:
Die Sachlage bei Kurzarbeit
Wenn Sie sich in Kurzarbeit befinden, ist Ihrem Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung erschwert. Damit die Kündigung möglich und wirksam ist, muss das Unternehmen begründen, warum der Beschäftigungsbedarf dauerhaft entfällt.
Das gestaltet sich mitunter schwierig und bringt Sie in eine gute Position für Verhandlungen für Ihre Abfindung bei einer Kündigung. Möglicherweise setzt Ihr Arbeitgeber deshalb sogar direkt einen Aufhebungsvertrag mit einem Abfindungsangebot auf. Der Arbeitgeber ist zudem in der Pflicht, die Lohnzahlung bis zu Ihrem Ausscheiden aus dem Betrieb vollständig selbst zu übernehmen. Für viele Unternehmen ist das Grund genug, auf einen Aufhebungsvertrag auszuweichen.
Kontaktieren Sie jetzt unsere Kanzlei für Hilfe bei Ihrer Abfindung bei einer Kündigung
Ob Kündigung mit oder ohne Abfindungsangebot – besprechen Sie den Sachverhalt mit einem Arbeitsrechtler und setzen Sie keine unüberlegte Unterschrift. Ab Erhalt Ihrer Kündigung haben Sie nach § 4 KSchG drei Wochen Zeit, auf uns zuzukommen, um mithilfe unserer erfahrenen Fachanwälte die beste Lösung auszuarbeiten.
Lassen Sie Ihren Anspruch nicht verfallen und verlassen Sie sich auf anwaltliche Expertise. Wir beraten Sie zu Kündigungsfristen nach der Probezeit, Abfindungsvoraussetzungen und natürlich auch der Abfindung bei Kündigung.
Fragen unserer Mandanten zum Thema Abfindung bei Kündigung
Eine Abfindung bei Kündigung können Sie erhalten, wenn Sie sich seit mindestens sechs Monaten im Anstellungsverhältnis befinden und der Betrieb mehr als zehn Vollzeitmitarbeiter beschäftigt. Kündigt Ihnen Ihr Arbeitgeber betriebsbedingt, erhalten Sie unter Umständen zeitgleich ein Abfindungsangebot. Meist geschieht das dann, wenn der Arbeitgeber das Prozessrisiko einer Kündigungsschutzverhandlung nicht eingehen möchte. Denn das ist nicht gerade unbedeutend: Arbeitgeber tragen im Fall einer Niederlage hohe Anwaltskosten, müssen den gekündigten Arbeitnehmer unter Umständen wieder einstellen und zu allem Übel Lohn nachzahlen (sogenannten Annahmeverzugslohn).
Die Abfindungshöhe hängt von Ihrem Verhandlungsgeschick (oder dem Ihres Anwalts) ab. Außerdem geben Ihre Anstellungsdauer und Ihr Bruttogehalt einen groben Rahmen vor: Pro Beschäftigungsjahr können Sie von einem halben Monatsgehalt ausgehen. Bewegt sich die Kündigung arbeitsrechtlich in einer Grauzone oder betrifft sie ein Betriebsratsmitglied, kann die Abfindung noch deutlich höher ausfallen.
Bei einer Abfindungszahlung handelt es sich um eine Entschädigung für den Jobverlust. Haben Sie persönliche Kündigungsgründe, steht Ihr Arbeitgeber dafür logischerweise nicht in der Verantwortung. In Ausnahmefällen zahlen Unternehmen dennoch eine Abfindung, wenn Arbeitnehmer kündigen. Kündigen Sie etwa aufgrund von vertragswidrigem Verhalten auf Seite Ihres Arbeitgebers (z. B. in Form von sexueller Belästigung oder Missachtung des Arbeitsschutzes), entspricht die Abfindung einer Schadensersatzzahlung (§ 628 BGB). Ferner kann Ihre eigene Kündigung mit einer Abfindung einhergehen, wenn Ihr Arbeitgeber Sie zur Kündigung bewegt und Ihnen im Gegenzug ein Abfindungsangebot gemacht hat.
Eine Abfindung zählt als außerordentliche Einkunft und muss deshalb versteuert werden. Es besteht jedoch die Möglichkeit einer Steuerermäßigung durch die sogenannte Fünftelregelung. Dabei wird ein Fünftel der Abfindung zum Jahresbruttolohn hinzugezählt und der darauf zu entrichtende Steuerbetrag mit dem Betrag verglichen, der ohne Abfindung zu zahlen wäre. Fünfmal die Differenz aus beiden Werten ergibt die Einkommenssteuer für Ihre Abfindung.
Wer zur Verhandlung einer Abfindung bei Kündigung einen Anwalt hinzuzieht, schützt sich als Arbeitnehmer vor Nachteilen durch formelle Fehler und erhöht seine Chancen auf eine attraktive Summe. Ein Anwalt für Arbeitsrecht kennt die rhetorischen Tricks der Arbeitgeber und handelt das Bestmögliche für Sie aus. Bei Dr. Stoll & Sauer bieten wir Ihnen vorab eine kostenlose Erstberatung. Lernen Sie unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht kennen und überzeugen Sie sich selbst von ihrem kompetenten Auftritt. Als Ihre Stellvertreter in der Verhandlung mit Ihrem Arbeitgeber verschaffen sie Ihnen mit ebendieser Kompetenz hervorragende Aussichten auf eine Abfindung.
Vereinbaren Sie Ihre Abfindung als Bestandteil eines Aufhebungsvertrags mit Ihrem Arbeitgeber, kann dies zu einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld führen. Diese beträgt meist zwölf Wochen. Die sozialgerichtliche Rechtsprechung sieht jedoch eine Ausnahme vor: Dient der Aufhebungsvertrag als Alternative zur Kündigung aus betrieblichen oder personenbezogenen Gründen, kann die Implementation einer Sperre entfallen.
Wir beraten Sie im Vorfeld umfänglich zu den Spezifika einer Abfindung bei Kündigung in Ihrem individuellen Fall.
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