Plötzlich tausende Euro für Kratzer oder Abnutzung? Unsere Anwälte helfen!
Anwalt für Leasing-Rückgabe: Mit uns Kosten im Blick
Über 100.000 Mandanten vertrauen uns
Knapp 1 Milliarde Schadensersatz gegen VW erstritten
Schnell – sicher – unverbindlich
Geschäftsführer Christian Grotz erklärt Abzocke bei Leasing-Rückgabe – Als Anwälte helfen wir weiter
Leasinggeber fordern zunehmend überzogene Beträge bei der Rückgabe von Leasingfahrzeugen. Steinschläge und übliche Gebrauchsspuren sollten jedoch nicht als haftungsrelevante Schäden betrachtet werden.
Anwälte gegen überzogene Leasing-Nachforderungen
Der Abzocke den Kampf ansagen mit einem Anwalt für Leasing-Rückgabe
Das Leasing läuft aus – doch statt einer reibungslosen Rückgabe folgt die Abrechnung.
Viele Verbraucher staunen nicht schlecht: Hohe Summen für angebliche Schäden oder normale Abnutzung. Als Anwalt für Verbraucherschutz stehen wir Ihnen zur Seite!
Typische Fälle aus der Praxis
- 2.500 € für Kratzer am Stoßfänger – dabei waren es nur übliche Nutzungsspuren.
- 1.800 € für eine Delle – obwohl der Wagen vier Jahre alt war.
- 1.400 € für Lackkratzer – obwohl der Kunde diese nicht verursacht hatte.
Achtung: Viele dieser Forderungen sind unrechtmäßig!
Normale Gebrauchsspuren sind vom Leasing abgedeckt.
Viele Gutachten sind fehlerhaft – manche sogar manipuliert.
Skandal: Strafanzeige gegen TÜV Süd wegen Betrugsverdacht
Als Ihre Rechtsanwälte für Leasing-Rückgaben haben wir von der Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer Strafanzeige gegen den TÜV Süd bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart gestellt. Der Verdacht: Gefälligkeitsgutachten im Sinne der Autohäuser – zum Nachteil der Verbraucher.
Im vorliegenden Fall wurde das gleiche Ladekabel für ein E-Auto zu unterschiedlichen Preisen veranschlagt. Der Preis ist viel zu hoch angesetzt, da vergleichbare Kabel im Internet für weniger zu haben sind. TÜV Süd erklärte auf Nachfrage, dass ein Ersatzladekabel beim Mercedes-Händler 300 Euro kosten soll, während alternative Händler Preise zwischen 250 und 425 Euro anboten. Der Gutachter entschied sich jedoch für die teuerste Option. Die Recherche unserer Anwälte für Leasing-Rückgaben ergab hingegen Preise von rund 181 Euro bzw. 120 Euro bei Online-Händlern.
Was bedeuten die Ergebnisse unserer Fachanwälte für Sie?
- Auch Ihr Rückgabe-Gutachten könnte manipuliert sein!
- Viele überhöhte Nachforderungen beruhen auf zweifelhaften Prüfberichten.
- Mehr zur Strafanzeige lesen Sie in unseren News
Achtung Falle:
Wurden Ihnen unberechtigte Kosten bei der Leasingrückgabe in Rechnung gestellt?
Die Rückgabe Ihres Leasingfahrzeugs sollte transparent und fair verlaufen. Doch in der Praxis sehen sich viele Verbraucher mit unberechtigten Nachforderungen konfrontiert. Plötzlich werden übliche Gebrauchsspuren zu teuren Schäden deklariert, und Gutachten scheinen nur die Interessen des Autohauses zu vertreten.
Unberechtigte Leasing-Nachforderung erhalten? So wehren Sie sich!
Wurden Ihnen Beträge für vermeintliche Mängel in Rechnung gestellt, die Sie nicht verursacht haben oder die normale Abnutzung darstellen? Dann ist schnelles Handeln entscheidend. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer unterstützt Sie dabei, diese Abzocke systematisch abzuwehren:
- Leasing-Mängelprotokoll prüfen lassen: Wir untersuchen Ihr Gutachten detailliert. Wir decken auf, ob die geforderten Kosten überhöht sind und ob die Schäden überhaupt erstattungspflichtig sind (Stichwort: Bagatellschäden).
- Unberechtigte Leasing-Nachforderungen abwehren: Wir übernehmen die gesamte Korrespondenz mit dem Leasinggeber oder dem Autohaus. Wir legen fundierte juristische Einwände gegen fehlerhafte Leasingabrechnungen vor und verhindern, dass Sie vorschnell zahlen.
- Welche Schäden muss ich bei Leasingrückgabe zahlen? Die klare Unterscheidung zwischen akzeptierten Gebrauchsspuren und echten Mängeln ist unser Schlüssel zum Erfolg. Wir sorgen dafür, dass Sie nur für das aufkommen müssen, was vertraglich und rechtlich wirklich erforderlich ist.
Lassen Sie uns Ihr Gutachten prüfen! Nutzen Sie jetzt unsere kostenlose Ersteinschätzung, um herauszufinden, wie wir die Leasing-Nachforderungen in Ihrem Fall minimieren oder komplett abwehren können.
Abzocke bei der Leasingrückgabe
Unberechtigte Forderungen? Nicht mit Ihren Anwälten für Leasing-Rückgabe
Wir sind überzeugt: Jeder Verbraucher hat das Recht auf faire Verträge und transparente Leistungen auch bei der Leasing-Rückgabe von Fahrzeugen. Dr. Stoll & Sauer steht Ihnen mit unseren Anwälten für Leasing-Rückgaben zur Seite, um diesen Anspruch durchzusetzen – kompetent, erfahren und entschlossen.
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1. Kostenlose Ersteinschätzung
Laden Sie Ihre wichtigsten Unterlagen wie Abschlussrechnung und Leasingvertrag hoch, und wir prüfen, welche rechtlichen Schritte in Ihrem Fall möglich sind.
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2. Wir checken Ihre Unterlagen
Wenn Sie uns eine Vollmacht erteilen, unterstützen wir Sie als Anwälte dabei, die Leasing-Rückgabe in Ihrem Sinne zu korrigieren und abzuwickeln. Wir prüfen das Gutachten und wehren die Forderungen des Autohauses ab.
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3. Verhandlung mit dem Autohaus
Als Anwälte für Leasing-Rückgaben kämpfen wir für Ihr Recht: Wir verhindern Abzocke und unterstützen Sie durch unsere Expertise!
Zahlen Sie nicht vorschnell – lassen Sie uns Ihr Gutachten prüfen!
Kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Anwälte für Leasing-Rückgabe direkt online abrufen
Als eine der führenden Verbraucherrechtskanzleien Deutschlands unterstützt Dr. Stoll & Sauer Sie bei zahlreichen Rechtsfragen. Wir sind nicht nur Ihr Anwalt für Leasing-Rückgabe, sondern auch Ihr Anwalt für erneuerbare Energien und Arbeitsrecht. Informieren Sie sich schnell, sicher und kostenlos. Geben Sie zur Erstellung Ihres persönlichen Zugangs Name, E-Mail-Adresse und Telefonnummer ein. Nach der Registrierung werden alle weiteren Schritte auf unserem abgesicherten Mandanten-Portal durchgeführt.
Rechtliche Grundlagen der Leasingrückgabe – Was sagen die Gerichte?
Juristisch wird der Kfz-Leasingvertrag als gemischter Vertrag mit mietrechtlichem Schwerpunkt behandelt. Für die Frage, welche Schäden der Leasingnehmer am Ende tragen muss, greifen deshalb die Grundsätze des Mietrechts – insbesondere § 538 BGB. Danach muss der Mieter Veränderungen oder Verschlechterungen, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstehen, nicht ersetzen. Diese Linie überträgt die Rechtsprechung auf das Autoleasing: Normale Abnutzung ist Sache des Leasinggebers, nur übermäßige Abnutzung kann abgerechnet werden.
Normale Gebrauchsspuren sind alle Spuren, die sich bei üblicher Nutzung eines Fahrzeugs mit Alter und Laufleistung erklären lassen. Dazu zählen nach der Rechtspraxis etwa kleinere Steinschläge an der Front, feine Kratzer im Bereich von Türgriffen, Tankklappe oder Kofferraumkante sowie leichte Dellen, wie sie im Stadtverkehr und auf engen Parkplätzen typischerweise auftreten. Solche Spuren gelten in der Regel als vertragsgemäßer Verschleiß und dürfen nicht als „Schaden“ in Rechnung gestellt werden.
Anders liegt der Fall bei übermäßiger Abnutzung. Gemeint sind Schäden, die nach Art, Umfang oder Häufigkeit deutlich über das hinausgehen, was bei vergleichbarem Alter und Kilometerstand üblich wäre – etwa großflächige Lackschäden, tiefe Kratzer bis auf die Grundierung, massive Beulen oder ein stark beschädigter Innenraum. Selbst dann ist aber nicht automatisch der volle Reparaturpreis geschuldet. Nach ständiger Rechtsprechung schuldet der Leasingnehmer grundsätzlich nur den Ausgleich des Wertverlustes (Minderwert), den die übermäßige Abnutzung verursacht. Die reinen Reparaturkosten dürfen nicht unbesehen übernommen werden, sondern sind höchstens ein Anhaltspunkt für die Minderwertberechnung.
Wichtig ist auch: Minderwertausgleich ist kein Schadensersatz im klassischen Sinne. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass der Leasinggeber in solchen Konstellationen grundsätzlich nur den konkreten Minderwert verlangen kann und auf fiktive Reparaturkosten oder pauschale Aufschläge – etwa Umsatzsteuer ohne tatsächliche Reparatur – keinen Anspruch hat.
Die Darlegungs- und Beweislast liegt in der Regel beim Leasinggeber. Er muss konkret aufzeigen, welche festgestellten Mängel über normale Gebrauchsspuren hinausgehen und wie daraus der geforderte Minderwert hergeleitet wird. Die Rechtsprechung verlangt hierfür eine nachvollziehbare, an Alter und Laufleistung orientierte Bewertung. Pauschale Gutachten mit bloßen Kostenlisten ohne Begründung reichen häufig nicht aus.
Genau an diesen Punkten setzt die Prüfung durch Dr. Stoll & Sauer an: Die Kanzlei bewertet, ob die behaupteten Schäden rechtlich überhaupt dem Leasingnehmer zugerechnet werden können, ob das Gutachten die Grenzen zwischen normalem Verschleiß und übermäßiger Abnutzung korrekt zieht und ob die Berechnung des Minderwertes nachvollziehbar ist. Ergibt sich daraus eine Überhöhung oder Fehleinschätzung, können Nachforderungen ganz oder teilweise zurückgewiesen werden.
Was gilt als normale Abnutzung?
- Kleine Kratzer am Stoßfänger
- Steinschläge auf der Motorhaube
- Leichte Dellen an Türen durch Parkschäden
Für solche Gebrauchsspuren müssen Sie nicht zahlen.
Was gilt als Schaden?
- Tiefere Lackkratzer durch Unfälle
- Große Dellen oder Risse
- Fahrzeugreparaturen nach unsachgemäßer Nutzung
Hier können Kosten anfallen – aber auch diese dürfen nicht überzogen sein.
Wichtige Urteile zugunsten der Verbraucher bei der Leasing-Rückgabe
AG Osnabrück, 05.02.1999 (44 C 513/98)
Fall: Ein Leasingnehmer sollte für leichte Kratzer und oberflächliche Dellen zahlen.
Urteil: Übliche Gebrauchsspuren – keine Zahlungspflicht.
LG München I, 09.10.1996 (15 S 9301/96)
Fall: Ein Rückgabe-Gutachten bewertete kleine Beulen als erhebliche Schäden.
Urteil: Bagatellen zählen zur normalen Nutzung – keine Kosten für den Leasingnehmer.
LG Frankfurt am Main, 16.09.1997 (2/8 S 79/97)
Fall: Das Autohaus verlangte Reparaturkosten in Höhe von 3.000 € für mehrere kleine Lackschäden.
Urteil: Kein voller Reparaturbetrag – nur tatsächlicher Minderwert zu erstatten.
Unser Tipp bei der Leasing-Rückgabe
Dokumentieren Sie Ihr Fahrzeug bei der Rückgabe per Fotos.
Unser Tipp: Fotografieren Sie Ihr Fahrzeug bei der Rückgabe umfassend von außen und innen. So halten Sie den tatsächlichen Zustand fest und können sich im Streitfall gegen unberechtigte Nachforderungen absichern.
Probleme bei der Leasing-Rückgabe
Warum unsere Anwälte die richtigen sind
Ob Sie wegen einer Coaching-Abzocke oder eines defekten Senec-Speichers einen Anwalt benötigen – im Bereich des Verbraucherschutzes, sind wir für Sie da. Profitieren Sie jetzt durch unsere Expertise!
- Wir sind eine der führenden Kanzleien im Verbraucherrecht – Mehr als 100.000 Mandanten bundesweit
- Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) vertraute uns Sammelklagen gegen VW, Mercedes und Meta an
- Bekannt aus Fernsehen, Online- und Print-Medien
- Keine Kostenfalle – Transparente Beratung
Lassen Sie Ihr Gutachten jetzt durch unsere Anwälte für Leasing-Rückgabe prüfen – kostenlos & unverbindlich.
FAQ – Häufige Fragen zur Leasing-Rückgabe
Nein. Normale Gebrauchsspuren gehören zur üblichen Abnutzung und dürfen grundsätzlich nicht gesondert abgerechnet werden. Das Gesetz schützt den Leasingnehmer über § 538 BGB: Veränderungen durch vertragsgemäßen Gebrauch muss er nicht ersetzen. Kleine Kratzer, leichte Parkrempler oder Steinschläge, die zu Alter und Laufleistung passen, gelten daher in der Regel als normaler Verschleiß. Problematisch sind vor allem größere, vermeidbare Schäden, die deutlich über das Übliche hinausgehen.
Normale Gebrauchsspuren sind solche, die sich zwangsläufig aus dem täglichen Einsatz des Fahrzeugs ergeben. Typische Beispiele sind kleinere Steinschläge an der Front, oberflächliche Kratzer an Türgriffen, Tankklappe oder Kofferraumkante, leichte Waschstraßenkratzer oder kleine Dellen, wie sie in engem Stadtverkehr kaum zu vermeiden sind. Entscheidend ist, ob der Gesamtzustand für das Alter und die Laufleistung des Fahrzeugs noch „stimmig“ ist. Solche Spuren darf der Leasinggeber nicht wie echte Schäden abrechnen.
In der Regel nein. Selbst bei übermäßiger Abnutzung geht es rechtlich nicht um einen Anspruch auf volle Reparaturkosten, sondern um den Ausgleich des tatsächlichen Minderwertes. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Fachgerichte darf der Leasinggeber deshalb nicht ohne Weiteres sämtliche Werkstattpositionen eins zu eins auf den Leasingnehmer umlegen. Zulässig ist grundsätzlich nur der Ersatz des Wertverlustes, den die übermäßige Abnutzung verursacht – die Reparaturkosten dienen dabei höchstens als Orientierung.
Die Beweislast liegt überwiegend beim Leasinggeber. Er muss konkret darlegen, welche behaupteten Schäden nicht mehr von normalen Gebrauchsspuren gedeckt sind und wie daraus der geforderte Minderwert berechnet wird. Die Gerichte verlangen, dass im Gutachten zwischen üblichen Verschleißmängeln und wirklich übermäßiger Abnutzung unterschieden und die Bewertung nachvollziehbar begründet wird. Bleibt diese Abgrenzung vage oder pauschal, bestehen gute Chancen, überhöhte Forderungen abzuwehren.
Davon ist ohne vorherige Prüfung eher abzuraten. Unerwartet hohe Nachforderungen beruhen häufig auf Gutachten, die normale Gebrauchsspuren als Schäden werten oder den Minderwert zu hoch ansetzen. Wer die Rechnung vorschnell akzeptiert, verschenkt unter Umständen viel Geld. Sinnvoll ist es, das Gutachten und die Vertragsgrundlagen rechtlich überprüfen zu lassen, bevor Zahlungen geleistet oder Anerkenntnisse unterschrieben werden. Über die kostenlose Ersteinschätzung von Dr. Stoll & Sauer lassen sich die Erfolgsaussichten einer Gegenwehr kurzfristig klären.
Ja, oft schon. Zum einen summieren sich einzelne, vermeintlich kleine Positionen aus dem Gutachten schnell zu einigen hundert oder tausend Euro. Zum anderen geht es nicht nur um die Höhe, sondern auch um das Prinzip: Wer überzogene Forderungen einmal akzeptiert, muss damit rechnen, dass solche Modelle weiter eingesetzt werden. In vielen Fällen übernimmt zudem eine bestehende Rechtsschutzversicherung – je nach Tarif – die Kosten der anwaltlichen Vertretung, so dass das finanzielle Risiko für den Leasingnehmer begrenzt bleibt.
Viele Verkehrs- oder Vertragsrechtsschutzversicherungen decken Streitigkeiten aus Leasingverträgen ab, teilweise mit Wartezeiten oder Selbstbeteiligung. Entscheidend sind die konkreten Versicherungsbedingungen: Gedeckt sind häufig Auseinandersetzungen über Schadenersatz- oder Zahlungsansprüche rund um das Fahrzeug. Vor einem Vorgehen holt Dr. Stoll & Sauer in der Regel eine Deckungszusage bei der Rechtsschutzversicherung ein und klärt, ob und in welchem Umfang die Kosten übernommen werden. Für Mandanten ist so früh erkennbar, welches finanzielle Risiko tatsächlich besteht.
Ihre Anwälte für Leasing-Rückgabe im Verbraucherschutz
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Dr. Ralf Stoll
- Geschäftsführer
- Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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Michael Pflaumer
- Geschäftsführer
- Rechtsanwalt
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Christian Grotz
- Geschäftsführer
- Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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Frauke Brar LL.M.
- Rechtsanwältin