Unternehmer an einem Schreibtisch, der einen Rückforderungsbescheid in Händen hält

VGH Baden-Württemberg erklärt Rückforderungs-Bescheide für rechtswidrig

Rückforderung Ihrer Coronahilfen: Rechtsberatung lohnt sich

  • Über 100.000 Mandanten vertrauen uns

  • Knapp 1 Milliarde Schadensersatz gegen VW erstritten

  • Schnell – sicher – unverbindlich

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Bescheide nicht immer korrekt

Corona-Hilfe: Fordern Sie Ihr Recht ein

Zum Höhepunkt der Corona-Krise in den Jahren 2020 und 2021 unterstützte der Staat zahlreiche Unternehmen, Kleinbetriebe und Solo-Selbstständige mit unbürokratisch ausgezahlten Coronahilfen. Jetzt fordern Bund und Länder diese Gelder teilweise oder vollständig zurück – oft zu Unrecht. Besonders in Baden-Württemberg verlangt die L-Bank in über 117.000 Fällen die Rückzahlung der Corona-Soforthilfe.

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat am 8. Oktober 2025 entschieden, dass viele dieser Rückforderungsbescheide rechtswidrig sind. In zwei von Dr. Stoll & Sauer geführten Verfahren bestätigte das Gericht, dass die Corona-Soforthilfe eine rechtmäßig bewilligte, nicht rückzahlbare Zuwendung war. Eine Rückforderung ist nur bei falschen Angaben zulässig. 

Für Unternehmer und Selbstständige ist das Urteil ein Wendepunkt: Wer einen Rückzahlungsbescheid erhalten hat, sollte seine Ansprüche prüfen lassen. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer bietet eine Ersteinschätzung im Corona-Soforthilfe-Online-Check an. Wir sind auch für unsere Mandanten bundesweit tätig.

Dr. Stoll & Sauer gewinnt zwei Verfahren am Verwaltungsgerichtshof

VGH Baden-Württemberg erklärt Rückforderungen der Corona-Soforthilfe für unrechtmäßig

Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat am 8. Oktober 2025 richtungsweisende Entscheidungen getroffen: Rückforderungsbescheide der L-Bank zur Corona-Soforthilfe sind damit in Baden-Württemberg in vielen Fällen rechtswidrig. In gleich zwei Verfahren konnte die Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer für ihre Mandanten erfolgreich gegen die Rückforderungen vorgehen. Der VGH bestätigte damit die Urteile der Verwaltungsgerichte Stuttgart und Karlsruhe (Az. 4 K 177/23 und 14 K 2955/23) und ließ keine Revision zu.

Das Gericht stellte klar: Die Corona-Soforthilfe war eine rechtmäßig bewilligte, nicht rückzahlbare Zuwendung – keine vorläufige Hilfe. Eine Rückforderung darf nur erfolgen, wenn nachweislich falsche Angaben gemacht wurden. In den entschiedenen Fällen hatte die L-Bank jedoch ihre Bescheide auf unklare oder nachträglich geänderte Förderbedingungen gestützt. Die Entscheidungen des VGH beziehen sich auf Anträge, die vor dem 8. April 2020 gestellt worden waren - die erste Fallgruppe. Bei Anträgen, die ab dem 8. April 2020 gestellt wurden, sieht es anders aus - zweite Fallgruppe. Wer im dreimonatigen Förderzeitraum keinen Liquiditätsengpass hatte oder ihn nicht belegen konnte, muss die Soforthilfe daher zurückzahlen.

Hammer Richter

VGH-Urteil zur Corona-Soforthilfe stärkt Betroffene in Baden-Württemberg

Für Betroffene der ersten Fallgruppe in Baden-Württemberg ist das Urteil ein starkes Signal. Von rund 245.000 ausgezahlten Soforthilfen im Land sind 117.000 Rückforderungen ausgesprochen worden – mit einem Gesamtvolumen von rund 862 Millionen Euro. Nach der Entscheidung des VGH haben Teile dieser Rückforderungen nur noch geringe Erfolgsaussichten.

Gericht stellt klar: Corona-Soforthilfen sind keine Darlehen

„Der VGH hat in außergewöhnlicher Klarheit ausgesprochen, dass die Soforthilfen keine Darlehen sind“, erklärt Fachanwalt Marc Malleis, der beide Verfahren führte. „Unsere Mandanten konnten sich auf die Zusagen des Staates verlassen. Dieses Urteil stärkt das Vertrauen in die Verlässlichkeit öffentlicher Verwaltung.“

Unternehmer und Selbstständige, die bereits gezahlt haben oder gegen ihren Rückforderungsbescheid vorgehen wollen, sollten ihre Ansprüche jetzt prüfen lassen. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer bietet hierzu eine Ersteinschätzung im Corona-Soforthilfe-Online-Check an.

Selbstständige müssen Coronahilfe nicht zurückzahlen

Dr. Stoll & Sauer erkämpfte erste Corona-Soforthilfe-Urteile in Baden-Württemberg

Das Verwaltungsgericht Freiburg hat am 11. Juli 2024 in einem wegweisenden Urteil  Rückforderungsbescheide der Landeskreditbank Baden-Württemberg gegen einen Selbstständigen aufgehoben. Unsere Kanzlei hat damit das erste Urteil dieser Art in Baden-Württemberg erstritten. Das Gericht erklärte die Rückforderungen der Coronahilfe für rechtswidrig (Az.: 14 K 1308/24). Dieses Urteil ist ein bedeutender Erfolg für die durch die Coronazeit stark belasteten Betriebe. 

Unklarer Zweck der Soforthilfe als entscheidender Punkt

Die 14. Kammer des VG Freiburg hatte sich in der mündlichen Verhandlung sehr genau mit der Bestimmung des Zwecks der Soforthilfe befasst, wie er aus den Förderrichtlinien, Verwaltungsvorschriften und FAQ hervorgeht. Die Terminologie, wofür die Soforthilfe eigentlich bezahlt wird, variiert sehr stark. Wenn aber dieser Zweck nicht genau bestimmt ist, dann geht der Widerruf ins Leere und es verbleibt bei dem Bewilligungsbescheid. Offensichtlich hat das Gericht die Sachlage ähnlich beurteilt und daher die Bescheide aufgehoben. Mehr zum ersten Corona-Soforthilfe-Urteil finden Sie in unserer News. Anschließend folgten weitere positive Urteile in Karlsruhe und Stuttgart. 

Ersteinschätzung direkt online abrufen

Informieren Sie sich schnell und sicher. Geben Sie zur Erstellung Ihres persönlichen Zugangs Name, E-Mail-Adresse und Telefonnummer ein. Nach der Registrierung werden alle weiteren Schritte auf unserem abgesicherten Mandanten-Portal durchgeführt.

Bereits an dieser Stelle wollen wir transparent über mögliche Kosten aufklären: Wir werden stets zunächst eine kostenfreie Vorprüfung durchführen. In diesem Rahmen werden wir anhand Ihrer Angaben überprüfen, ob eine tiefergehende Prüfung oder eine weitere Tätigkeit überhaupt sinnvoll ist. Sollte unsere Vorprüfung ergeben, dass keine Erfolgsaussichten in Ihrem Falle gegeben sind, so werden wir Ihnen dies mitteilen und das Mandat kostenfrei beenden. 

Sollten wir zu dem Ergebnis kommen, dass eine tiefergehende Prüfung Ihres Falls notwendig und sinnvoll ist, um abschließend Ihre rechtlichen Optionen einschätzen zu können, so werden wir Ihnen dies per E-Mail mitteilen. In diesem Rahmen werden wir Ihnen eine kostenpflichtige Erstberatung zum Preis von € 249,90 anbieten. Wenn Sie diese wünschen, können Sie uns damit beauftragen. Wir prüfen dann individuell für Ihren Fall, welche rechtlichen Optionen bestehen. Das Ergebnis werden wir Ihnen per E-Mail zukommen lassen. Gerne beantworten wir dazu Rückfragen, auch telefonisch.

Sie wollen wissen, warum die Beratung in zwei Stufen erfolgt? Hier geht es zur Erklärung.

Komplexe Einzelfälle durch bundesweit unzählige Regelungen

Wir möchten kurz erläutern, warum wir die Erstberatung im Bereich der Corona-Hilfen nicht weiter kostenfrei erbringen können. Inzwischen sind die tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen derart komplex, dass eine intensive Befassung mit Ihrem Fall zwingend erfolgen muss:

  • Jedes der 16 Bundesländer hat eigene Förderstellen mit teils voneinander abweichender Förderpraxis und eigene Förderbestimmungen. Diese müssen für Ihren konkreten Fall geprüft werden.
  • Diese Unterschiede führen dazu, dass in den Bescheiden verschiedene Fehlerquellen bestehen können, die es zu suchen gilt.
  • Die Rechtsbehelfe (Widerspruch oder Klage) unterscheiden sich dazu je nach Bundesland, so dass der Beratungsumfang und ein eventuelles Kostenrisiko für Sie variieren.
  • Die Rechtslage ist je nach Bundesland unterschiedlich zu beurteilen und oft dynamisch. Die Entwicklung der Rechtsprechung ist bei vielen Fragen noch im Fluss. Viele Bundesländer haben noch nicht einmal eine erstinstanzliche Rechtsprechung.
  • Gerade im Bereich der Überbrückungshilfen ist ein genauer Blick in “die Bücher“ unvermeidbar, um eine fundierte Beratung zu liefern.

Nur unter Berücksichtigung dieser Umstände ist eine Beratung auch für Sie von Wert!

Hier geht es zum Abruf unseres Corona-Soforthilfe-Online-Checks.

Welche Coronahilfen gab es von Bund und Ländern?

Die finanziellen Auswirkungen der Corona-Pandemie erlebten vor allem Selbstständige und kleine Unternehmen. Bund und Länder brachten ab Frühjahr 2020 unterschiedlichste Hilfs- und Förderprogramme auf den Weg. Der Hauptunterschied zwischen den einzelnen Hilfsprogrammen besteht im Wesentlichen in ihrem Förderzeitraum. Das erste Programm wurde gleich gestartet, als die ersten Maßnahmen zur Einschränkung der Pandemie beschlossen wurden. Ab dem 1. April 2020 gab es die Corona-Soforthilfe, die den Zeitraum von April bis Juni abdeckte und bis zum 31. Mai beantragt werden konnte. Der grobe Rahmen: Solo-Selbstständige und kleine sowie mittlere Unternehmen konnten Zuschüsse zu betrieblichen Fixkosten erhalten. Doch welche weiteren Coronahilfen gab es im Laufe der Zeit noch?

Ein Dokument auf dem Soforthilfe-Zuschuss Corona steht

Überblick über die Corona Soforthilfen

  • Der Nachfolger der Corona-Soforthilfe war die Überbrückungshilfe I. Hierbei handelte es sich um Zuschüsse für betriebliche Kosten im Förderzeitraum von Juni bis Ende August 2020. Baden-Württemberg, Thüringen und NRW gingen von Beginn an einen Sonderweg und gewährten auch einen Unternehmerlohn für Solo-Selbstständige.
  • Danach folgte die Überbrückungshilfe II, die den Zeitraum September bis Ende Dezember 2020 abdeckte. Die Bedingungen bei der Antragstellung sind ähnlich wie bei der ersten Phase, jedoch wurden die maximalen Förderbeträge für kleine und mittlere Unternehmen erhöht und die Ansprüche an einen nötigen Umsatzausfall verringert. Lebenshaltungskosten von Selbstständigen wurden weiterhin nur in NRW, Baden-Württemberg und Thüringen mit gefördert.
  • Mit dem Start der drastischen Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie, dem sogenannten „Lockdown light” wurde Ende 2020 die Novemberhilfe geschaffen, die ausgefallenen Umsatz erstattete. Sie galt ausschließlich für solche Unternehmen, die durch staatliche Anweisung schließen mussten oder die durch die Schließungen wichtige Kunden verloren hatten. Solo-Selbstständige konnten im Rahmen der Novemberhilfe eine Pauschale von bis zu 5.000 Euro erhalten, die auch für den Lebensunterhalt genutzt werden konnte. Da der Lockdown verlängert wurde, wurde die Dezemberhilfe ins Leben gerufen.
  • Ab Januar 2021 trat die Überbrückungshilfe III in Kraft, die ähnlich wie die Überbrückungshilfe II funktionierte und bis Ende Juni 2021 lief. In diesem Paket war die Neustarthilfe integriert. Dieses Zuschussprogramm richtete sich ausschließlich an Solo-Selbstständige und bot einen einmaligen Zuschuss von bis zu 5.000 Euro, der auch für den Lebensunterhalt genutzt werden konnte.
  • Mit der Überbrückungshilfe III Plus unterstützte der Staat weiterhin alle von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen, Soloselbstständige und Freiberufler für den Förderzeitraum Juli bis Dezember 2021. Sie war ein Fixkostenzuschuss bei coronabedingten Umsatzrückgängen.
  • Mit der Überbrückungshilfe IV wurde die Hilfe für die weiter von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen, Soloselbstständigen und Freiberufler für den Förderzeitraum Januar bis Juni 2022 fortgesetzt.
  • Die Neustarthilfe Plus unterstützte Soloselbständige, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten mit bis zu 4.500 Euro pro Quartal und Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften mit bis zu 18.000 Euro pro Quartal. Sie wurde als Vorschuss für die Förderzeiträume Juli bis September und Oktober bis Dezember 2021 ausgezahlt.
  • Die Neustarthilfe 2022 kam dann bis Juni 2022 zu ähnlichen Bedingungen wie die Neustarthilfe Plus zur Auszahlung.

Fehlerhafte Gesetzgebung zur Corona-Soforthilfe in NRW

Am Anfang stand die schnelle Corona-Soforthilfe durch den Staat. In Nordrhein-Westfalen kam es jedoch zu einer fehlerhaften Gesetzgebung. Viele Empfänger der Corona-Soforthilfe wussten gar nicht, dass sie die Hilfe unter Umständen zurückzahlen müssen. Da die entsprechende Verordnung nach den Hilfs-Bescheiden entstand, lehnten Gerichte die Rückforderungen durch die Behörden ab. Letztlich kann man nicht nachträglich die Voraussetzungen für die Zahlungen ändern, so der Tenor der Gerichte in Köln, Düsseldorf und Gelsenkirchen. 

Zentrale Kritikpunkte der Gerichte an der NRW-Soforthilfe

Hier nochmals kurz, was vor Gerichten kritisiert wird:

  • Aus den zum Bewilligungszeitpunkt verfügbaren Informationen konnten die Empfänger der Corona-Soforthilfe nicht den Schluss ziehen, es habe sich um eine vorläufige Bewilligung gehandelt.
  • Die Förderrichtlinie des Landes vom 31. Mai 2020, die die Rückzahlung regelt, wird vom Gericht als irrelevant eingestuft, weil diese bei der Bewilligung der Corona-Soforthilfe noch gar nicht existierte.
  • Auch die Ausschließlichkeit des sogenannten Liquiditätsengpasses findet die Kritik der Richter. Nach den Bewilligungsbescheiden hätten die Soforthilfen auch zur Kompensation von Umsatzeinbußen eingesetzt werden dürfen. Nachträglich hatte das Land die Voraussetzungen für die Soforthilfe geändert. Plötzlich stand nur die Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben im Mittelpunkt.
  • Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Land ist mittlerweile in Berufung beim Oberverwaltungsgericht gegangen.

Coronahilfe bringt viele Empfänger nachträglich in Not

Rückzahlungsbescheid erhalten? So wehren Sie sich mit professioneller Hilfe!

Die Erleichterung war für Unternehmen und Selbstständige wahrlich groß, als der Staat im April des ersten Pandemiejahres die Corona-Soforthilfe auf den Weg brachte. Doch was zu Beginn so dankbar angenommen wurde, führt nun zu Frust: Anträge werden rückwirkend streng geprüft. Bei der Nachkontrolle Ihres Antrags machen Prüfer fehlerhafte oder unvollständige Angaben ausfindig. Können Sie diese nicht ergänzen oder richtigstellen, erreicht Sie womöglich bald ein Rückzahlungsbescheid. Gleiches gilt, wenn die Voraussetzungen für die Soforthilfe doch nicht erfüllt wurden. Stellt sich bei der Nachkontrolle heraus, dass Ihrem Unternehmen nicht so viel Geld gefehlt hat, wie bei der Antragstellung angenommen, weist der Schlussbescheid möglicherweise ebenfalls eine Rückzahlungssumme aus.

  • 1. Ersteinschätzung abrufen

    Sie sollen Ihre Coronahilfen vollständig oder teilweise zurückzahlen oder wurden zur Nachreichung von Unterlagen aufgefordert? Darauf sollten Sie richtig reagieren. Füllen Sie unser Online-Formular aus, um die wichtigsten Informationen an uns zu übermitteln und eine Ersteinschätzung zu erhalten.

  • 2. Sachlage klären & Rechte ermitteln

    Wir unterstützen Sie bei der Bearbeitung komplizierter Formulare und führen Sie erfolgreich durch die Nachkontrolle Ihres Coronahilfe-Antrags. Wurde bereits eine Rückzahlung von Ihnen gefordert, prüfen wir Ihren Fall und legen form- und fristgerecht Widerspruch ein. Oft sind die Kürzungen oder die vollständige Rückzahlung der Coronahilfen anzufechten.

  • 3. Professionell vertreten lassen

    Entscheiden Sie sich dafür, gegen den Schlussbescheid zu klagen, setzen unsere Fachanwälte für Verwaltungsrecht Ihre Ansprüche zügig und gewissenhaft durch. Lehnen Sie sich entspannt zurück und vertrauen Sie auf unsere Kompetenz. Wir sorgen dafür, dass Sie Ihre Coronahilfen vollständig oder in Teilen behalten können.

Auch in Mecklenburg-Vorpommern gibt es Probleme bei der Rückforderung der Corona-Hilfe

Neben Nordrhein-Westfalen kommt es auch in Mecklenburg-Vorpommern zu Unstimmigkeiten zwischen Förderung und Rückforderung von Corona-Hilfen. In einem unserer Kanzlei vorliegenden Bewilligungsbescheid ist wörtlich von einer „nicht rückzahlbaren Hilfe“ die Rede. In den Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheids wird jedoch ausgeführt, dass eine Überkompensation zurückzuzahlen ist. Der Bescheid ist damit aus Sicht unserer Kanzlei widersprüchlich. Nach der bisherigen Rechtsprechung zur Corona-Soforthilfe gilt allerdings, dass Zweifel zulasten der Behörde gehen. So haben es die Verwaltungsgerichte in Gelsenkirchen, Köln und Düsseldorf gesehen.

Für die Sichtweise, dass die Soforthilfe nicht zurückbezahlt werden muss, spricht auch der Umstand, dass im März 2020 in öffentlichen Verlautbarungen der Politik nicht von Rückzahlungen die Rede war. Auch aus dem Merkblatt des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit in Mecklenburg-Vorpommern vom März 2020 ergibt sich nicht, dass Rückzahlungen erfolgen sollen. Dort ist nur von einer (nicht zulässigen) Überkompensation die Rede, wenn diese sich kumuliert mit anderen Hilfen ergibt. Auch die Fragen-und-Antworten-Kataloge der Bundes- und Landessoforthilfeprogramme Corona enthalten keine Hinweise auf Rückzahlungen.

Justitia im Abgasskandal

Unterschiedliche Bestimmungen sorgen für Verwirrung

Liquiditätsengpass als Voraussetzung für Corona-Soforthilfe?

Insgesamt gingen zwischen April 2020 und Juni 2022 fast 5 Millionen Soforthilfe-Anträge beim Staat ein. Ob in jedem einzelnen Fall tatsächlich ein Anspruch auf Corona-Soforthilfe bestand, prüften die auszahlenden Banken nur grob. Die Anträge mussten plausibel erscheinen und der wirtschaftliche Schaden wurde lediglich geschätzt. Da es sich bei der Corona-Soforthilfe um ein Subventionsverfahren handelt, gehört jedoch eine Nachkontrolle dazu, die letztlich prüft, ob die Zahlungen notwendig waren oder zu hoch ausgefallen sind. Obwohl diese Prüfung der Standard ist, sollten sich Betroffene anwaltlich beraten lassen, bevor sie eine Rückzahlung tätigen, die unter Umständen angefochten werden kann.

Rückforderungsbescheide und Rechtsprechung zum Liquiditätsengpass

Bei der Prüfung Ihres Soforthilfe-Anspruchs gleichen die Behörden die bei der Antragstellung festgehaltenen Daten mit den Zahlen ab, die Ihr Unternehmen im Förderzeitraum tatsächlich schrieb. So soll ermittelt werden, ob die prognostizierten Verluste tatsächlich eingetreten sind und ein Liquiditätsengpass vorlag – also eine Differenz zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Geschäftsbetriebs. Ist dies nicht der Fall, fordert der Staat im Rückzahlungsbescheid einen entsprechenden Betrag Ihrer Corona-Soforthilfe zurück.

Urteil des VG Düsseldorf stärkt Antragsteller

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hob einige solcher Rückforderungen am 16.08.2022 jedoch als rechtswidrig auf. Begründung: Ein Liquiditätsengpass wurde bei der Vergabepraxis nicht als Voraussetzung für die Soforthilfe genannt. Den Antragstellern wurde stattdessen der Eindruck vermittelt, den Förderbetrag – wurde er erst einmal ausgezahlt – auch behalten zu dürfen. Da die Voraussetzungen für die Corona-Soforthilfe von Land zu Land unterschiedlich ausfielen, muss jede Rückforderung und der zugehörige Bewilligungsbescheid jedoch individuell betrachtet werden. Dazu steht Ihnen unser erfahrenes Team gerne zur Verfügung.

90.000 Betrieben droht in Baden-Württemberg die Rückforderung der Corona-Soforthilfe

Unternehmer, Soloselbstständige und Freiberufler werden von zwei Seiten in die Zange genommen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26. Januar 2022 (Az. IV ZR 144/21) klargemacht, dass Betriebe keine Entschädigung aus einer Betriebsschließungsversicherung erwarten müssen, weil Covid in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherer nicht enthalten war. Wer in der Corona-Pandemie sein Geschäft schließen musste, erhält von der Versicherung keinen Cent. Gleichzeitig besteht die Gefahr, dass die von der Politik auf den Weg gebrachte unbürokratische Unterstützung via Corona-Soforthilfe zu einer Bürde wird. Unternehmen, die Soforthilfe erhalten haben, müssen über die Verwendung der Hilfsgelder Auskunft geben und sich auf eine Rückforderung gefasst machen. In Baden-Württemberg betrifft das fast 90.000 Empfänger von Corona-Soforthilfen. Die ersten Rückforderungsbescheide sind bereits bei den Unternehmen eingegangen. Viele Firmen erwägen, zu klagen.

Ein Schild auf dem Betrieb geschlossen steht und an einem Maschendrahtzaun befestigt ist

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    Karin u. Siegfried Dingfeld

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