Bescheide nicht immer korrekt
Corona-Hilfe: Fordern Sie Ihr Recht ein
Über 100.000 Mandanten vertrauen uns
Knapp 1 Milliarde Schadensersatz gegen VW erstritten
Schnell – sicher – unverbindlich
Selbstständige müssen Coronahilfe nicht zurückzahlen
Dr. Stoll & Sauer erkämpfte erste Corona-Soforthilfe-Urteile in Baden-Württemberg
Das Verwaltungsgericht Freiburg hat am 11. Juli 2024 in einem wegweisenden Urteil Rückforderungsbescheide der Landeskreditbank Baden-Württemberg gegen einen Selbstständigen aufgehoben. Unsere Kanzlei hat damit das erste Urteil dieser Art in Baden-Württemberg erstritten. Das Gericht erklärte die Rückforderungen der Coronahilfe für rechtswidrig (Az.: 14 K 1308/24). Dieses Urteil ist ein bedeutender Erfolg für die durch die Coronazeit stark belasteten Betriebe.
Die 14. Kammer des VG Freiburg hatte sich in der mündlichen Verhandlung sehr genau mit der Bestimmung des Zwecks der Soforthilfe befasst, wie er aus den Förderrichtlinien, Verwaltungsvorschriften und FAQ hervorgeht. Die Terminologie, wofür die Soforthilfe eigentlich bezahlt wird, variiert sehr stark. Wenn aber dieser Zweck nicht genau bestimmt ist, dann geht der Widerruf ins Leere und es verbleibt bei dem Bewilligungsbescheid. Offensichtlich hat das Gericht die Sachlage ähnlich beurteilt und daher die Bescheide aufgehoben. Mehr zum ersten Corona-Soforthilfe-Urteil finden Sie in unserer News. Anschließend folgten weitere positive Urteile in Karlsruhe und Stuttgart.
Ersteinschätzung direkt online abrufen
Informieren Sie sich schnell und sicher. Geben Sie zur Erstellung Ihres persönlichen Zugangs Name, E-Mail-Adresse und Telefonnummer ein. Nach der Registrierung werden alle weiteren Schritte auf unserem abgesicherten Mandanten-Portal durchgeführt.
Bereits an dieser Stelle wollen wir transparent über mögliche Kosten aufklären: Wir werden stets zunächst eine kostenfreie Vorprüfung durchführen. In diesem Rahmen werden wir anhand Ihrer Angaben überprüfen, ob eine tiefergehende Prüfung oder eine weitere Tätigkeit überhaupt sinnvoll ist. Sollte unsere Vorprüfung ergeben, dass keine Erfolgsaussichten in Ihrem Falle gegeben sind, so werden wir Ihnen dies mitteilen und das Mandat kostenfrei beenden.
Sollten wir zu dem Ergebnis kommen, dass eine tiefergehende Prüfung Ihres Falls notwendig und sinnvoll ist, um abschließend Ihre rechtlichen Optionen einschätzen zu können, so werden wir Ihnen dies per E-Mail mitteilen. In diesem Rahmen werden wir Ihnen eine kostenpflichtige Erstberatung zum Preis von € 249,90 anbieten. Wenn Sie diese wünschen, können Sie uns damit beauftragen. Wir prüfen dann individuell für Ihren Fall, welche rechtlichen Optionen bestehen. Das Ergebnis werden wir Ihnen per E-Mail zukommen lassen. Gerne beantworten wir dazu Rückfragen, auch telefonisch.
Sie wollen wissen, warum die Beratung in zwei Stufen erfolgt? Hier geht es zur Erklärung.
Komplexe Einzelfälle durch bundesweit unzählige Regelungen
Wir möchten kurz erläutern, warum wir die Erstberatung im Bereich der Corona-Hilfen nicht weiter kostenfrei erbringen können. Inzwischen sind die tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen derart komplex, dass eine intensive Befassung mit Ihrem Fall zwingend erfolgen muss:
- Jedes der 16 Bundesländer hat eigene Förderstellen mit teils voneinander abweichender Förderpraxis und eigene Förderbestimmungen. Diese müssen für Ihren konkreten Fall geprüft werden.
- Diese Unterschiede führen dazu, dass in den Bescheiden verschiedene Fehlerquellen bestehen können, die es zu suchen gilt.
- Die Rechtsbehelfe (Widerspruch oder Klage) unterscheiden sich dazu je nach Bundesland, so dass der Beratungsumfang und ein eventuelles Kostenrisiko für Sie variieren.
- Die Rechtslage ist je nach Bundesland unterschiedlich zu beurteilen und oft dynamisch. Die Entwicklung der Rechtsprechung ist bei vielen Fragen noch im Fluss. Viele Bundesländer haben noch nicht einmal eine erstinstanzliche Rechtsprechung.
- Gerade im Bereich der Überbrückungshilfen ist ein genauer Blick in “die Bücher“ unvermeidbar, um eine fundierte Beratung zu liefern.
Nur unter Berücksichtigung dieser Umstände ist eine Beratung auch für Sie von Wert!
Hier geht es zum Abruf unseres Corona-Soforthilfe-Online-Checks.
Fehlerhafte Gesetzgebung zur Corona-Soforthilfe in NRW
Am Anfang stand die schnelle Corona-Soforthilfe durch den Staat. In Nordrhein-Westfalen kam es jedoch zu einer fehlerhaften Gesetzgebung. Viele Empfänger der Corona-Soforthilfe wussten gar nicht, dass sie die Hilfe unter Umständen zurückzahlen müssen. Da die entsprechende Verordnung nach den Hilfs-Bescheiden entstand, lehnten Gerichte die Rückforderungen durch die Behörden ab. Letztlich kann man nicht nachträglich die Voraussetzungen für die Zahlungen ändern, so der Tenor der Gerichte in Köln, Düsseldorf und Gelsenkirchen. Hier nochmals kurz, was vor Gerichten kritisiert wird:
- Aus den zum Bewilligungszeitpunkt verfügbaren Informationen konnten die Empfänger der Corona-Soforthilfe nicht den Schluss ziehen, es habe sich um eine vorläufige Bewilligung gehandelt.
- Die Förderrichtlinie des Landes vom 31. Mai 2020, die die Rückzahlung regelt, wird vom Gericht als irrelevant eingestuft, weil diese bei der Bewilligung der Corona-Soforthilfe noch gar nicht existierte.
- Auch die Ausschließlichkeit des sogenannten Liquiditätsengpasses findet die Kritik der Richter. Nach den Bewilligungsbescheiden hätten die Soforthilfen auch zur Kompensation von Umsatzeinbußen eingesetzt werden dürfen. Nachträglich hatte das Land die Voraussetzungen für die Soforthilfe geändert. Plötzlich stand nur die Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben im Mittelpunkt.
- Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Land ist mittlerweile in Berufung beim Oberverwaltungsgericht gegangen.
Coronahilfe bringt viele Empfänger nachträglich in Not
Rückzahlungsbescheid erhalten? So wehren Sie sich mit professioneller Hilfe!
Die Erleichterung war für Unternehmen und Selbstständige wahrlich groß, als der Staat im April des ersten Pandemiejahres die Corona-Soforthilfe auf den Weg brachte. Doch was zu Beginn so dankbar angenommen wurde, führt nun zu Frust: Anträge werden rückwirkend streng geprüft. Bei der Nachkontrolle Ihres Antrags machen Prüfer fehlerhafte oder unvollständige Angaben ausfindig. Können Sie diese nicht ergänzen oder richtigstellen, erreicht Sie womöglich bald ein Rückzahlungsbescheid. Gleiches gilt, wenn die Voraussetzungen für die Soforthilfe doch nicht erfüllt wurden. Stellt sich bei der Nachkontrolle heraus, dass Ihrem Unternehmen nicht so viel Geld gefehlt hat, wie bei der Antragstellung angenommen, weist der Schlussbescheid möglicherweise ebenfalls eine Rückzahlungssumme aus.
Obwohl diese strenge Nachkontrolle grundsätzlich plausibel erscheint, ist es ihr Ergebnis in vielen Fällen nicht. Das beweisen jetzt die Entscheidungen am Verwaltungsgerichtshof von Baden-Württemberg. Wenn Sie schnell auf die Prüfung Ihrer Corona-Soforthilfe reagieren, haben Sie gute Chancen, keine oder nur eine kleine Rückzahlung tätigen zu müssen. Wir unterstützen Sie auch bei den anderen Coronahilfen wie den Überbrückungshilfen, Neustarthilfen, November- und Dezemberhilfen. Kommen Sie für die nötige anwaltliche Expertise in diesem Fall auf uns zu.
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1. Ersteinschätzung abrufen
Sie sollen Ihre Coronahilfen vollständig oder teilweise zurückzahlen oder wurden zur Nachreichung von Unterlagen aufgefordert? Darauf sollten Sie richtig reagieren. Füllen Sie unser Online-Formular aus, um die wichtigsten Informationen an uns zu übermitteln und eine Ersteinschätzung zu erhalten.
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2. Sachlage klären & Rechte ermitteln
Wir unterstützen Sie bei der Bearbeitung komplizierter Formulare und führen Sie erfolgreich durch die Nachkontrolle Ihres Coronahilfe-Antrags. Wurde bereits eine Rückzahlung von Ihnen gefordert, prüfen wir Ihren Fall und legen form- und fristgerecht Widerspruch ein. Oft sind die Kürzungen oder die vollständige Rückzahlung der Coronahilfen anzufechten.
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3. Professionell vertreten lassen
Entscheiden Sie sich dafür, gegen den Schlussbescheid zu klagen, setzen unsere Fachanwälte für Verwaltungsrecht Ihre Ansprüche zügig und gewissenhaft durch. Lehnen Sie sich entspannt zurück und vertrauen Sie auf unsere Kompetenz. Wir sorgen dafür, dass Sie Ihre Coronahilfen vollständig oder in Teilen behalten können.
Unterschiedliche Bestimmungen sorgen für Verwirrung
Liquiditätsengpass als Voraussetzung für Corona-Soforthilfe?
Insgesamt gingen zwischen April 2020 und Juni 2022 fast 5 Millionen Soforthilfe-Anträge beim Staat ein. Ob in jedem einzelnen Fall tatsächlich ein Anspruch auf Corona-Soforthilfe bestand, prüften die auszahlenden Banken nur grob. Die Anträge mussten plausibel erscheinen und der wirtschaftliche Schaden wurde lediglich geschätzt. Da es sich bei der Corona-Soforthilfe um ein Subventionsverfahren handelt, gehört jedoch eine Nachkontrolle dazu, die letztlich prüft, ob die Zahlungen notwendig waren oder zu hoch ausgefallen sind. Obwohl diese Prüfung der Standard ist, sollten sich Betroffene anwaltlich beraten lassen, bevor sie eine Rückzahlung tätigen, die unter Umständen angefochten werden kann.
Bei der Prüfung Ihres Soforthilfe-Anspruchs gleichen die Behörden die bei der Antragstellung festgehaltenen Daten mit den Zahlen ab, die Ihr Unternehmen im Förderzeitraum tatsächlich schrieb. So soll ermittelt werden, ob die prognostizierten Verluste tatsächlich eingetreten sind und ein Liquiditätsengpass vorlag – also eine Differenz zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Geschäftsbetriebs. Ist dies nicht der Fall, fordert der Staat im Rückzahlungsbescheid einen entsprechenden Betrag Ihrer Corona-Soforthilfe zurück.
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hob einige solcher Rückforderungen am 16.08.2022 jedoch als rechtswidrig auf. Begründung: Ein Liquiditätsengpass wurde bei der Vergabepraxis nicht als Voraussetzung für die Soforthilfe genannt. Den Antragstellern wurde stattdessen der Eindruck vermittelt, den Förderbetrag – wurde er erst einmal ausgezahlt – auch behalten zu dürfen. Da die Voraussetzungen für die Corona-Soforthilfe von Land zu Land unterschiedlich ausfielen, muss jede Rückforderung und der zugehörige Bewilligungsbescheid jedoch individuell betrachtet werden. Dazu steht Ihnen unser erfahrenes Team gerne zur Verfügung.
Ihr Anwalt im Verwaltungsrecht
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Marc Malleis
- Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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