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Betriebsbedingte Kündigung:
Abfindung, Handhabe und Co.

Im Falle von betriebsbedingten Kündigungen und deren Folgen – wie beispielsweise Abfindungen – stehen sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber oftmals vor zahlreichen Fragen. Rechtlicher Beistand ist in solchen Fällen daher nicht nur ratsam, sondern mitunter sogar essenziell.

Wir von der Rechtsanwaltsgesellschaft Dr. Stoll & Sauer helfen Ihnen als Spezialisten im Arbeitsrecht dabei, Ihr Recht geltend zu machen. Wir beraten Sie sowohl zu den geltenden Fristen einer betriebsbedingten Kündigung als auch zu Ihren Ansprüchen auf Abfindung bei einer Betriebsschließung. Nehmen Sie also noch heute Kontakt zu uns auf!

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze:
Betriebsbedingte Kündigung und Abfindung

  • Rechtsgrundlage & Voraussetzungen: Eine betriebsbedingte Kündigung ist nur dann wirksam, wenn zwingende betriebliche Gründe vorliegen – etwa Umstrukturierungen, Schließungen oder wirtschaftliche Engpässe. Diese müssen nach § 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) klar nachgewiesen werden.
  • Sozialauswahl ist Pflicht: Arbeitgeber sind verpflichtet, bei der Auswahl der zu kündigenden Mitarbeiter soziale Kriterien wie Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten oder eine Schwerbehinderung zu berücksichtigen. Wird die Sozialauswahl nicht korrekt durchgeführt, kann die Kündigung als unwirksam gelten.
  • Kündigungsfristen beachten: Die gesetzliche Kündigungsfrist richtet sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit (§ 622 BGB). Sie beträgt mindestens vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende und verlängert sich mit den Dienstjahren.
  • Abfindung nicht garantiert: Ein Anspruch auf Abfindung besteht bei einer betriebsbedingten Kündigung grundsätzlich nicht automatisch. Nur wenn der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben eine Abfindung anbietet oder wenn eine Kündigungsschutzklage erfolgreich ist (§ 1a KSchG), kann eine Zahlung durchgesetzt werden.
  • Schnelles Handeln ist entscheidend: Nach Erhalt einer betriebsbedingten Kündigung bleibt dem Arbeitnehmer nur ein Zeitraum von drei Wochen für rechtliche Schritte. Eine rechtzeitige anwaltliche Beratung ist daher dringend zu empfehlen, um mögliche Ansprüche – etwa auf Abfindung – nicht zu verlieren.
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Was sind die Voraussetzungen für eine betriebsbedingte Kündigung?

Der Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung ist keine Seltenheit. Gerade in wirtschaftlich schwierigen Situationen können Arbeitgeber sich dazu gezwungen sehen, Ihre personellen Ressourcen abzubauen, um finanzielle Mittel freizusetzen, doch wie sieht der Gegenstand dieser Kündigung vor dem Gesetzgeber aus? Hier einige Fakten:

  • Die Grundlage für betriebsbedingte Kündigungen findet sich im Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Nach § 1 KSchG ist eine Kündigung nur wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist. Als Anwälte im Arbeitsrecht wissen wir, dass zwingende betriebliche Erfordernisse vorliegen müssen, die eine Weiterbeschäftigung unmöglich machen.
  • Der Arbeitgeber muss nachweisen können, dass Gründe wie Umsatzrückgänge, Umstrukturierungen oder ähnliche wirtschaftliche Notwendigkeiten die Kündigung unvermeidbar machen. Zudem muss überprüft werden, ob der Arbeitnehmer firmenintern eventuell anderweitig beschäftigt werden kann.
  • Bei der betriebsbedingten Kündigung ist die Sozialauswahl entscheidend. Diese ist gemäß § 1 Abs. 3 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) durchzuführen. Dabei müssen soziale Kriterien wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, Unterhaltspflichten sowie das Vorliegen einer Schwerbehinderung berücksichtigt werden. Auf diese Weise sollen Mitarbeiter geschützt werden, die in besonderem Maße auf Ihren Arbeitsplatz angewiesen sind.
  • Auch für betriebsbedingte Kündigungen spielen Fristen eine entscheidende Rolle. Gemäß § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) richten sich die Fristen nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers. Je länger ein Mitarbeiter im Betrieb tätig ist, desto länger fällt die Kündigungsfrist aus. Die Mindestkündigungsfrist beträgt dabei vier Wochen zum 15. Tag des Monats oder zum Monatsende. 

Wann besteht ein Anspruch auf Abfindung bei einer betriebsbedingten Kündigung?

Im Falle einer betriebsbedingten Kündigung stellt sich natürlich die Frage, ob ein Anspruch auf eine Abfindung bei der Kündigung besteht. In der Regel besteht für den Arbeitgeber jedoch keine Pflicht, eine Abfindung bei einer betriebsbedingten Kündigung zu zahlen. 

Sind in dem erhaltenen Schreiben keine Angaben zur Abfindung gemacht, können Sie laut § 1 a KSchG innerhalb von drei Wochen eine Kündigungsschutzklage einlegen und versuchen, mit anwaltlicher Unterstützung gegen Ihre betriebsbedingte Kündigung vorzugehen und Ihre Abfindung gerichtlich einklagen. Hier ist jedoch die finanzielle Stabilität des Ex-Arbeitgebers zu berücksichtigen. Sollte dieser beispielsweise Insolvenz angemeldet oder wegen ausbleibender Umsätze seine Entscheidung getroffen haben, wird das Urteil über die Abfindung nach einer betriebsbedingten Kündigung vermutlich nicht zu Ihren Gunsten ausfallen.

Ein Blatt auf dem Kündigung steht und ein Stift

Einflussfaktoren auf die Höhe der Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung

Die Höhe einer Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung ist in Deutschland nicht gesetzlich festgelegt, sondern ergibt sich aus verschiedenen individuellen Faktoren. 

  • Dauer der Betriebszugehörigkeit & Höhe des Gehalts: Beide Faktoren sind zentrale Einflussgrößen für die Höhe der Abfindung. Je länger die Betriebszugehörigkeit und je höher das monatliche Gehalt, desto größer fällt in der Regel auch die Abfindungssumme aus.
  • Branchenunterschiede: Die Abfindungshöhen variieren teils deutlich zwischen den Branchen. In Bereichen wie Industrie oder Medizin sind die Beträge meist höher, während in Gastronomie, Handwerk oder Logistik oft geringere Summen gezahlt werden.
  • Verhandlungsgeschick: Auch das eigene Auftreten spielt eine Rolle. Wer seine Situation sachlich, aber selbstbewusst kommuniziert und juristisch wie psychologisch gut argumentiert, kann in vielen Fällen eine höhere Abfindung aushandeln. Professionelle anwaltliche Unterstützung ist dabei oft entscheidend.

Die Abfindungshöhe ist somit nicht pauschal bestimmbar. Eine gute Vorbereitung und rechtliche Beratung helfen, die persönlichen Ansprüche realistisch einzuschätzen und bestmöglich durchzusetzen.

Wie wird die Abfindung berechnet?

Die Höhe einer Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung wird in der Praxis häufig nach einer einfachen Faustformel berechnet: Üblicherweise beträgt die sogenannte Regelabfindung ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. Diese Berechnung dient als Orientierung, kann jedoch je nach individueller Situation, Verhandlungsergebnis und wirtschaftlicher Lage des Unternehmens variieren. 

Beispiel: Ein Arbeitnehmer mit zehn Jahren Betriebszugehörigkeit und einem monatlichen Bruttogehalt von 4.000 Euro kann mit einer Abfindung von etwa 20.000 Euro rechnen. 

Auch steuerlich lohnt sich ein genauer Blick: Abfindungen sind grundsätzlich steuerpflichtig, unterliegen jedoch nicht der Sozialversicherungspflicht. Durch die sogenannte Fünftelregelung nach § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG lässt sich die Steuerlast häufig deutlich reduzieren. Dabei wird die Abfindung rechnerisch auf fünf Jahre verteilt, wodurch der steuerliche Progressionseffekt abgemildert wird. Arbeitnehmer behalten so in vielen Fällen einen höheren Nettoanteil und können die Auszahlung ihrer Abfindung finanziell besser planen.

Aufhebungsvertrag als Alternative zur betriebsbedingten Kündigung

Ein Vertrag auf einem Klemmbrett der unterschrieben wird
Eine Justizia, die eine Waage hält

Betriebsbedingte Kündigung und Abfindung – wir kennen die Gründe und sichern Sie ab

Kommt es zu einer betriebsbedingten Kündigung, ist auch von rechtlicher Seite ein schnelles Handeln gefragt. Arbeitnehmer müssen in einem solchen Fall – innerhalb von drei Wochen – eine Entscheidung treffen. Zuvor lohnt es sich jedoch, nicht nur mit einem Abfindungsrechner die Höhe der möglichen Abfindung bei einer betriebsbedingten Kündigung zu kalkulieren, sondern auch rechtlichen Beistand zu konsultieren.

Wir von der Rechtsanwaltsgesellschaft Dr. Stoll & Sauer sind Ihr Ansprechpartner in allen Fragen rund um das Arbeitsrecht. Schildern Sie uns Ihre Situation und unsere Fachanwälte beraten Sie in einem kostenlosen Erstgespräch zu Ihren Möglichkeiten.

FAQ:
Betriebsbedingte Kündigung und Abfindung

Bevor eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, mögliche Alternativen zu prüfen. So muss geprüft werden, ob der Mitarbeiter anderweitig weiterbeschäftigt werden kann oder ob durch Umschulungen und Weiterbildungen neue Perspektiven geschaffen werden können. Als Arbeitnehmer können Sie Ihren Chef auch auf letztere Möglichkeiten aufmerksam machen.

Wird die gesetzliche Kündigungsfrist nach § 622 BGB oder eine vertraglich vereinbarte längere Frist nicht eingehalten, endet das Arbeitsverhältnis in der Regel erst zum rechtlich zulässigen, nächstmöglichen Termin. Bis dahin haben Arbeitnehmer Anspruch auf Weiterbeschäftigung oder auf Gehaltszahlung. Es empfiehlt sich, gegen eine zu kurze Kündigungsfrist innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen. Lassen Sie sich frühzeitig rechtlich beraten.

Eine fehlerhafte oder unvollständige Sozialauswahl kann dazu führen, dass die Kündigung als sozial ungerechtfertigt angesehen wird und somit unwirksam ist. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer vor Gericht eine Wiedereinstellung verlangen. Kommt es zu einer solchen Situation, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Kriterien, die zu einer Entscheidung gegen den Arbeitnehmer geführt haben, offenzulegen und zu begründen. Des Weiteren kann sich auch ein Überblick verschafft werden, ob andere Mitarbeiter mit ähnlichen Qualifikationen im Unternehmen verblieben sind oder ebenfalls eine Kündigung erhalten haben, um unfaire Behandlung zu be- oder widerlegen.

Grundsätzlich wird die Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung und Arbeitslosengeld nicht miteinander verrechnet. Allerdings kann es zu einer Sperrzeit durch die Agentur für Arbeit kommen – insbesondere, wenn der Arbeitnehmer einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses aktiv zugestimmt hat. Wer direkt nach der Kündigung Arbeitslosengeld beantragen möchte, sollte sich deshalb rechtlich beraten lassen. So lassen sich finanzielle Nachteile vermeiden.

In Kleinbetrieben mit weniger als zehn Vollzeitmitarbeitern gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht, was dem Arbeitgeber größere Freiheiten bei Kündigungen erlaubt. Trotzdem gelten auch hier allgemeine arbeitsrechtliche Regeln – etwa zum Schutz vor Willkür. Eine Abfindung bei Betriebsschließung im Kleinbetrieb ist daher nicht ausgeschlossen, insbesondere bei individuellen Vereinbarungen oder sozialen Härtefällen. Eine rechtliche Einschätzung hilft, mögliche Ansprüche nicht ungenutzt zu lassen.

Nach Erhalt einer Kündigung sollten Arbeitnehmer schnell reagieren und innerhalb von drei Wochen prüfen lassen, ob eine Kündigungsschutzklage sinnvoll ist. Gerade wenn es um eine mögliche Abfindung bei betriebsbedingter Kündigung und Arbeitslosengeld geht, sind Fristen und Formalitäten entscheidend. Wer rechtzeitig handelt, kann nicht nur seine Rechte sichern, sondern mit professioneller Unterstützung auch bessere Verhandlungsergebnisse erzielen. Ein frühzeitiger Kontakt zu einem Fachanwalt für Arbeitsrecht ist dabei sehr zu empfehlen.

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  • Rechtsanwalt Matthias Nolte
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  • Stefan Wiertner Fachanwalt für Arbeitsrecht und Sozialrecht
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