Das Software-Update-Urteil zum EA189 im Überblick
Das aktuelle Urteil des OVG Schleswig hat einen langen Vorlauf. Das KBA hatte im Zuge des Dieselskandals 2015 von VW verlangt, die Software zu aktualisieren und die skandalträchtige Abschalteinrichtung (Prüfstandserkennung) zu entfernen. VW stellte daraufhin ein Software-Update bereit; dieses enthielt jedoch auch die nunmehr gerügten Thermofenster und Höhenregelung, das die Abgasreinigung von der Außentemperatur bzw. dem Umgebungsdruck abhängig regelt – mit der Folge, dass die Abgasreinigung über weite Teile des Jahres herabgesetzt ist. Trotzdem genehmigte das KBA das Update. Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) griff die Freigabebescheide des KBA an und verlangte von der Behörde zudem, die Entfernung unzulässiger Abschalteinrichtungen anzuordnen. Dem kam das KBA nicht nach, woraufhin die DUH Klage beim VG Schleswig einreichte. Das Verwaltungsgericht erklärte in erster Instanz – gestützt auf mehrere Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) – die KBA-Freigabe für rechtswidrig. KBA und VW legten Berufung ein.
Das OVG präzisiert nun, dass die unionsrechtlich engen Voraussetzungen für Ausnahmen (Motorschutz) nicht vorliegen. Maßgeblich ist, dass die beanstandeten Abschaltstrategien nicht nur in Randbedingungen, sondern in weiten Teilen des Realbetriebs die Abgasreinigung herabsetzen. Die Entscheidung hat damit nicht nur Einzelfallcharakter, sondern stellt Grundsätze klar: Software-Nachbesserungen legalisieren keine unzulässigen Abschalteinrichtungen, wenn sie selbst genau solche enthalten. Zugleich verpflichtet das Urteil die Behörde, wirksame Abhilfe durchzusetzen. Für Betroffene ist wichtig: Die schriftlichen Gründe bestimmen, wie eng die Verwaltung künftig zu verfahren hat und welche technischen Lösungen überhaupt in Betracht kommen.
- OVG Schleswig (25.09.2025, Az. 4 LB 36/23): KBA-Freigabe des EA189-Updates von 2016 rechtswidrig.
- Enthalten waren zwei unzulässige Abschalteinrichtungen: Thermofenster bei Temperaturen unter 10 °C und eine Abschaltung der Abgasrückführung bei niedriger Luftdichte über 1.000 m.
- Berufungen von KBA und VW zurückgewiesen; Revision nicht zugelassen. Jetzt ist nur noch eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht möglich.
- KBA muss VW zu Abhilfemaßnahmen verpflichten – Nachrüstung oder Rückruf.
- DUH sieht eine „Weichenstellung für Stilllegung oder Nachrüstung von Millionen Dieseln“.
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Bedeutung für Verbraucher: Stilllegung als reales Risiko
Für Halter steht die Betriebserlaubnis im Mittelpunkt. Das Problem ist, dass eine rechtskonforme Nachrüstung in vielen Fällen nicht möglich oder jedenfalls nicht absehbar ist, da es keine serienmäßige Hardware gibt, die leicht in die älteren Modelle eingebaut werden könnte. Ein einfaches Software-Update ist schon aus dem Grunde fernliegend, als es offensichtlich bislang nicht gelang, dieses rechtskonform und ohne Abschalteinrichtungen zu implementieren. Daher droht bei Rechtskraft dieser Entscheidung die Stilllegung.
Ansprüche gegen den Hersteller – Kann ich noch handeln?
Viele Betroffene fragen zugleich, ob sie Herstellern gegenüber noch Ansprüche haben. Hier ist die Lage ungünstig: Die Fahrzeuge wurden meist vor 10 oder mehr Jahren erworben, die Updates wurden ab 2016 aufgespielt; im Lichte der BGH-Rechtsprechung sind Ansprüche gegen den Hersteller häufig verjährt oder beschränken sich im Falle des unzulässigen Software-Updates auf den kleineren Differenzschaden. Der Bundesgerichtshof zieht davon noch die gefahrenen Kilometer ab, so dass bei alten Autos mimt hohen Laufleistungen nichts mehr übrig bleibt. Dieser Weg dürfte daher in der Regel eine Sackgasse sein.
Was kann ich tun?
Dies könnte bedeuten, dass Diesel-Besitzer mit hohen Verlusten rechnen müssen. Im Falle einer Stilllegung fielen die z.T. noch fünfstelligen Restwerte Richtung 0. Im Falle einer Hardware-Nachrüstung (soweit überhaupt angeboten und zugelassen) müsste ein Eigentümer die vierstelligen Kosten selbst bezahlen. Genau deshalb rücken das Verwaltungsrecht (Rückruf/Stilllegung) und die Verantwortlichkeit des Staates in den Vordergrund.
- Rückruf: Fahrzeuge könnten erneut in die Werkstatt müssen, um eine rechtmäßige Lösung zu erhalten.
- Stilllegung: Scheitert eine rechtmäßige Nachrüstung, drohen Betriebs- und Zulassungsuntersagungen.
- Aktuell ist eine rechtmäßige Nachrüstung in vielen Fällen nicht absehbar.
- Verjährung Herstellerklagen: EA189-Konstellationen betreffen meist 2015/2016; Ansprüche sind oft verjährt. Bei Thermofenstern hat der BGH bislang nur Fahrlässigkeit bejaht – Folge ist typischerweise Differenzschadensersatz, nicht die große Rückabwicklung.
- Verbraucher erleiden enormen finanziellen Schaden.
- Handlungsdruck: Behördenpost nicht ignorieren; Fristen wahren, um Stilllegungen zu vermeiden.
Was VW-Halter tun sollten: Staatshaftung gegen das KBA
Dr. Stoll & Sauer hat im ersten Abgasskandal rund 3.000 Staatshaftungsklagen aufgrund der ursprünglichen Manipulation (Prüfstandserkennung) geführt – nach damaliger Rechtslage jedoch ohne Erfolg. Der BGH hat damals entschieden, dass der die einschlägigen Normen nicht den Käufer vom Abschluss eines ungewollten Vertrags schützen, sondern nur, dass ein Fahrzeug im Straßenverkehr zugelassen wird und auch bleibt. Dieses Risiko sah der BGH aber nicht. Die Lage hat sich nun mit der Entscheidung des OVG Schleswig eindeutig geändert. Die Freigabe des Software-Updates für den EA189 im Jahr 2016 war unrechtmäßig. Darauf lässt sich nach Meinung von Dr. Stoll & Sauer eine aktualisierte Staatshaftungsstrategie aufbauen, die nicht mehr den Hersteller, sondern die Bundesrepublik (Dienstherr des KBA) in Anspruch nimmt.
- Anspruchsgrundlage: Amtshaftung nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG. Kern ist eine vorsätzliche oder fahrlässige Amtspflichtverletzung durch eine rechtswidrige Freigabe, deren Folgen unmittelbar Halter treffen (Zulassung, Nutzbarkeit, Wert, Stilllegungsrisiko).
- Subsidiarität greift regelmäßig nicht: Bei bloßer Fahrlässigkeit entfällt die Staatshaftung, wenn der Geschädigte seinen Schaden auf anderem Weg ersetzt bekommen kann. Aber: Herstelleransprüche sind in EA189-Konstellationen oft verjährt bzw. führen nur zum kleinen Differenzschaden; daher keine hinreichende „anderweitige Ersatzmöglichkeit“.
- Drittbezug: Die Prüf- und Freigabepflichten des KBA dienen nicht bloß Allgemeininteressen, sondern schützen auch einzelne Halter vor rechtswidrigen Eingriffen in die Nutzbarkeit ihrer Fahrzeuge.
- Verjährung: Amtshaftungsansprüche verjähren spätestens nach 10 Jahre. Da es 2016 zu den Freigaben der Software-Updates und zur Installation bei den betroffenen Kunden kam, ist schnelles Handeln erforderlich. Dies Staatshaftungsansprüche drohen daher im Laufe des Jahres 2016 zu verjähren.
- Ziel der Klagen: Ersatz von Nachteilen wie Mehrkosten für Hardware-Nachrüstung sowie Wertverluste bei Stilllegung.
Handlungsempfehlung für Betroffene
Vor dem Hintergrund drohender Stilllegungen sollten Halter strukturiert vorgehen. Erstens: Behörden- und Herstelleranschreiben sorgfältig prüfen lassen und Fristen einhalten. Zweitens: Die eigene Fahrzeughistorie dokumentieren, um den individuellen Schaden schlüssig darzulegen. Drittens: Ansprüche zügig rechtlich einordnen – einschließlich der Frage, ob eine Staatshaftungsklage der geeignete Weg ist. Dr. Stoll & Sauer bündelt hierzu die Rechtsprechungslage und die technischen Besonderheiten der jeweiligen Motorgeneration.
- Fahrzeugunterlagen sichern (FIN, Motortyp EA189, Datum des Updates 2016, Werkstatt- und KBA-Schreiben).
- Behördenanordnungen ernst nehmen; Werkstatttermine rechtlich prüfen und nicht verstreichen lassen.
- Staatshaftungsansprüche gegen die Bundesrepublik prüfen; Herstellerverfahren nur noch selektiv, wenn noch nicht verjährt und wirtschaftlich sinnvoll.
- Kostenlose Ersteinschätzung im Staatshaftung-Online-Check von Dr. Stoll & Sauer nutzen.
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