Worum geht es bei den Corona-Hilfen?
Während der Corona-Pandemie wurden Hilfsprogramme als schnelle und unbürokratische Unterstützung für Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler angekündigt. Zu Beginn versprach der damalige Bundesfinanzminister Olaf Scholz, dass eine Rückzahlung nicht erforderlich sei. Hunderttausende kleine und mittlere Unternehmen nahmen die Hilfen in Anspruch. Doch 2023 begannen viele Bundesländer – unter anderem über die Landesbanken – mit der Rückforderung von Corona-Soforthilfen. Für zahlreiche Unternehmen bedeutete dies unerwartete finanzielle Belastungen, zumal die rechtlichen Rahmenbedingungen oft schwer verständlich sind. Streitpunkt ist auch, ob die ursprünglichen Bewilligungen nachträglich korrigiert werden dürfen. Zahlreiche Gerichte urteilen zugunsten der Betroffenen.
Ersteinschätzung zu Corona-Hilfen direkt online abrufen
Informieren Sie sich schnell und sicher. Geben Sie zur Erstellung Ihres persönlichen Zugangs Name, E-Mail-Adresse und Telefonnummer ein. Nach der Registrierung werden alle weiteren Schritte auf unserem abgesicherten Mandanten-Portal durchgeführt.
Bereits an dieser Stelle wollen wir transparent über mögliche Kosten aufklären: Wir werden stets zunächst eine kostenfreie Vorprüfung durchführen. In diesem Rahmen werden wir anhand Ihrer Angaben überprüfen, ob eine tiefergehende Prüfung oder eine weitere Tätigkeit überhaupt sinnvoll ist. Sollte unsere Vorprüfung ergeben, dass keine Erfolgsaussichten in Ihrem Falle gegeben sind, so werden wir Ihnen dies mitteilen und das Mandat kostenfrei beenden.
Sollten wir zu dem Ergebnis kommen, dass eine tiefergehende Prüfung Ihres Falls notwendig und sinnvoll ist, um abschließend Ihre rechtlichen Optionen einschätzen zu können, so werden wir Ihnen dies per E-Mail mitteilen. In diesem Rahmen werden wir Ihnen eine kostenpflichtige Erstberatung zum Preis von € 249,90 anbieten. Wenn Sie diese wünschen, können Sie uns damit beauftragen. Wir prüfen dann individuell für Ihren Fall, welche rechtlichen Optionen bestehen. Das Ergebnis werden wir Ihnen per E-Mail zukommen lassen. Gerne beantworten wir dazu Rückfragen, auch telefonisch.
Wir möchten kurz erläutern, warum wir die Erstberatung im Bereich der Corona-Hilfen nicht weiter kostenfrei erbringen können. Inzwischen sind die tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen derart komplex, dass eine intensive Befassung mit Ihrem Fall zwingend erfolgen muss:
- Jedes der 16 Bundesländer hat eigene Förderstellen mit teils voneinander abweichender Förderpraxis und eigene Förderbestimmungen. Diese müssen für Ihren konkreten Fall geprüft werden.
- Diese Unterschiede führen dazu, dass in den Bescheiden verschiedene Fehlerquellen bestehen können, die es zu suchen gilt.
- Die Rechtsbehelfe (Widerspruch oder Klage) unterscheiden sich dazu je nach Bundesland, so dass der Beratungsumfang und ein eventuelles Kostenrisiko für Sie variieren.
- Die Rechtslage ist je nach Bundesland unterschiedlich zu beurteilen und oft dynamisch. Die Entwicklung der Rechtsprechung ist bei vielen Fragen noch im Fluss. Viele Bundesländer haben noch nicht einmal eine erstinstanzliche Rechtsprechung.
- Gerade im Bereich der Überbrückungshilfen ist ein genauer Blick in “die Bücher“ unvermeidbar, um eine fundierte Beratung zu liefern.
Nur unter Berücksichtigung dieser Umstände ist eine Beratung auch für Sie von Wert!
Dr. Stoll & Sauer erfolgreich in Corona-Hilfe-Verfahren
Seit drei Jahren beschäftigen sich die Verwaltungsgerichte in Deutschland mit den Corona-Hilfen. Am bekanntesten ist die Corona-Soforthilfe aus den ersten Monaten der Pandemie. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer hat bisher über 3.000 Beratungen durchgeführt. Die meisten Verfahren warten auf höchstrichterliche Entscheidungen – wie am 2. Oktober 2025. Dann wird der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim über mehrere Verfahren verhandeln. Zwei dieser Musterverfahren führt die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer, beide wurden in erster Instanz gewonnen:
- VG Stuttgart, Urteil vom 14. Dezember 2023 – Az. 15 K 7121/23
In Stuttgart ging es um einen mittelständischen Betrieb, der Soforthilfe in Höhe von 9.000 Euro erhalten hatte. Das Regierungspräsidium forderte das Geld zurück, da angeblich die Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Das Verwaltungsgericht stellte jedoch klar: Der Widerrufs- und Erstattungsbescheid sowie der Widerspruchsbescheid der L-Bank sind rechtswidrig. Der Zweck, für den die Soforthilfe gewährt wurde, sei unklar formuliert worden. Daher könne der Bewilligungsbescheid nicht wegen einer Zweckverfehlung i. S. v. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG widerrufen werden. - VG Karlsruhe, Urteil vom 20. Februar 2024 – Az. 14 K 2955/23
Auch in Karlsruhe war ein Unternehmen mit einem Rückforderungsbescheid konfrontiert. Die Richter betonten, dass die Soforthilfen unbürokratisch und pauschal gewährt worden seien, um Existenzen zu sichern. Der Zweck der Corona-Soforthilfe sei nur vage und missverständlich formuliert worden. Im Einzelnen ging es dabei um die „Überbrückung existenzbedrohlicher Wirtschaftslage“, „Umsatzeinbußen“ und „Liquiditätsengpässe“. Daher dürfe sich der Widerruf des Bewilligungsbescheids der L-Bank nicht nur auf den einzelnen Grund „Liquiditätsengpässe“ stützen. Eine nachträgliche Zweckbindung könne nicht eingeführt werden. Der Bescheid wurde aufgehoben.
Darüber hinaus hat die Kanzlei auch Verfahren am Verwaltungsgericht Freiburg und in Meiningen (Thüringen) gewonnen. Besonders bedeutsam: In Thüringen ist die Entscheidung inzwischen rechtskräftig. Hier hatte die Aufbaubank eine Zweckentfremdung der Hilfe festgestellt, der das Gericht jedoch nicht folgte. Die Bescheide wurden aufgehoben. Die Bank legte keine Beschwerde gegen das Urteil ein (Az. 8 K 142/23 Me). Damit steht fest: Für Betroffene lohnt es sich, Rückforderungsbescheide überprüfen zu lassen.
Bedeutung der Verhandlung in Mannheim
Mit den Verfahren am VGH Baden-Württemberg sollen nun Grundsatzfragen geklärt werden. Von den Urteilen hängt ab, ob hunderte Unternehmen in Baden-Württemberg Soforthilfen behalten dürfen oder erhebliche Summen zurückzahlen müssen. Dr. Stoll & Sauer ist davon überzeugt, dass der VGH die klare Linie der Verwaltungsgerichte bestätigt. Für die Betroffenen wäre das ein Durchbruch. Unternehmen, die mit Rückforderungsbescheiden konfrontiert sind, sollten nicht zögern und ihre Ansprüche rechtlich prüfen lassen. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer bietet dafür eine Ersteinschätzung im Corona-Hilfe-Online-Check an.
Rückforderung? Jetzt schnell handeln bei der Corona-Hilfe
Wer dachte, der Staat vergisst die Nachkontrolle der Corona-Hilfen, sieht sich nun eines Besseren belehrt. Hier ist schnelles Handeln erforderlich. Unsere Kanzlei rät zu Folgendem:
- Betroffene Unternehmen sollten sich rechtzeitig anwaltliche Hilfe einholen und beraten lassen – am besten bereits, wenn der Rückzahlungsbedarf ermittelt werden soll. Hier müssen komplizierte Formulare ausgefüllt werden.
- Ist ein Widerrufs- oder Rückzahlungsbescheid im Unternehmen angekommen, sollte schnell Widerspruch eingelegt werden. Hierbei müssen Fristen und Form gewahrt werden. Auch hier sorgt ein Anwalt für Rechtssicherheit.
- Wer seine Überbrückungshilfe bereits ausgegeben hat, kann nicht auf Nachsicht durch den Staat rechnen. Gerade in einem solchen Fall ist anwaltliche Hilfe überlebenswichtig.
Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer berät in allen Fragen rund um das Thema Corona-Soforthilfe und Rückzahlungsbescheide professionell und kompetent. Unsere Fachanwälte für Verwaltungsrecht unterstützen Mandanten von Beginn an – mit einem Online-Check und individuellen Lösungen.
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