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OVG Schleswig kippte Freigabe für VW-Update zum EA189
Stilllegung im VW-Abgasskandal? ADAC sieht keine Nachrüstung für Euro-5-Diesel

Die mögliche Stilllegung von im ersten VW-Abgasskandal verwickelten Fahrzeugen rückt näher: Das Oberverwaltungsgericht Schleswig hat am 25. September 2025 (Az. 4 LB 36/23) die Freigabe des VW-EA189-Software-Updates durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) von 2016 für rechtswidrig erklärt und die Behörde verpflichtet, wirksame Abhilfemaßnahmen durchzusetzen. Doch wie könnten diese Maßnahmen aussehen? Nach einem ADAC-Bericht vom 15. Januar 2025 werden für Euro-5-Diesel-Pkw derzeit keine SCR-Hardware-Nachrüstungen angeboten; für Kleintransporter und Wohnmobile existieren nur noch begrenzte Möglichkeiten. Aus Sicht der Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer drohen ohne verfügbare, rechtskonforme Nachrüstung Rückrufe bis hin zu Stilllegungen. Der Staat hat aus Sicht der Kanzlei mit seinem Fehler die Verbraucher geschädigt. Betroffene können in der kostenlosen Ersteinschätzung im Staatshaftungs-Online-Check ihre rechtlichen Möglichkeiten gegen die Behörde prüfen lassen.

ADAC stellt Nachrüstungslücke bei Euro-5-Pkw fest

Der ADAC hält bereits Anfang 2025 fest, dass für Euro-5-Diesel-Pkw aktuell keine SCR-Hardware-Nachrüstungen mehr angeboten werden. Ehemalige Programme (u. a. Dr. Pley, Bosal, Oberland-Mangold, Twintec-Baumot) wurden eingestellt; begrenzte Lösungen bestehen nur noch für Kleintransporter und Wohnmobile. Die Kosten der Nachrüstung trägt in der Regel der Kunde, einschlägige Förderprogramme sind ausgelaufen (ADAC, Stand 15. Januar 2025).

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OVG Schleswig fordert vom KBA Abhilfezwang gegenüber VW im Abgasskandal

Mit Urteil vom 25. September 2025 (Az. 4 LB 36/23) hat das OVG Schleswig die KBA-Freigabe des VW-EA189-Updates aus 2016 für rechtswidrig erklärt und die Behörde verpflichtet, wirksame Abhilfemaßnahmen anzuordnen. Maßgeblich ist, dass das freigegebene Update unzulässige Abschalteinrichtungen (etwa Thermofenster und eine Höhenstrategie) enthielt und damit keine rechtmäßige Lösung bot. Die Berufungen von KBA und VW wurden zurückgewiesen; eine Revision ist nicht zugelassen. Aus der Kombination von Abhilfezwang und fehlender, rechtmäßiger Nachrüstoption erwächst ein reales Risiko behördlicher Maßnahmen bis hin zur Stilllegung.

Was bedeutet das praktisch für Halter im Abgasskandal?

Zunächst ist entscheidend, ob der Hersteller eine rechtmäßige technische Lösung anbieten kann. Der ADAC zeigt jedoch, dass der Markt für Pkw-Hardwarelösungen leergefegt ist; damit steigt der Druck auf das KBA, alternative Abhilfen durchzusetzen – mit der Folge, dass Rückrufe erneut verpflichtend werden können. Kommt keine rechtskonforme Abhilfe zustande, ist die Stilllegung als letzte Stufe nicht ausgeschlossen. Für die Betroffenen sind zudem zivilrechtliche Ansprüche gegen Hersteller in klassischen EA189-Konstellationen häufig verjährt oder wirtschaftlich gering (Differenzschaden), sodass Verwaltungsrecht (Rückruf/Stilllegung) und Staatshaftung in den Vordergrund rücken. Um wie viele Fahrzeuge es sich dabei handeln könnte, ist unklar. Schätzungsweise ist noch eine mittlere einstellige Millionenzahl von Fahrzeugen auf deutschen Straßen unterwegs.

Kernaussagen zur Lage – kurz erläutert

Die folgenden Punkte ordnen die Situation aus Urteil und Marktbild ein; sie dienen der schnellen Orientierung, ohne juristische Prüfung im Einzelfall zu ersetzen.

• Abhilfezwang: Das KBA muss eine rechtmäßige Lösung durchsetzen; ohne marktverfügbare, zulässige Nachrüstung steigt das Risiko von Rückrufen bis zur Stilllegung.

• Nachrüstungslücke: Für Euro-5-Pkw gibt es derzeit keine SCR-Nachrüstangebote; Lösungen bestehen nur noch für Kleintransporter/Wohnmobile (ADAC, 15.01.2025).

• Kostenlast: Hardware-Nachrüstungen wären – wo verfügbar – grundsätzlich vom Halter zu tragen; staatliche Förderungen sind ausgelaufen (ADAC). 

• Verjährung Herstellerklagen: EA189-Fälle datieren meist auf 2015/2016; Ansprüche sind oft verjährt oder beschränken sich auf den kleinen Differenzschaden.

• Handlungsdruck: Behördenpost unbedingt beachten; Fristen sichern, um nachteilige Verwaltungsakte zu vermeiden.

Rechtliche Einordnung durch Dr. Stoll & Sauer: Staatshaftung prüfen

Vor dem Hintergrund der festgestellten Rechtswidrigkeit der KBA-Freigabe 2016 rückt die Amtshaftung gegen den Staat in den Mittelpunkt. Prüfmaßstab ist § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG (drittbezogene Amtspflichtverletzung; Fahrlässigkeit genügt). Die Subsidiarität („anderweitiger Ersatz“) steht der Inanspruchnahme regelmäßig nicht entgegen, wenn Herstelleransprüche verjährt sind oder wirtschaftlich ins Leere laufen. Zur Verjährung der Amtshaftung gilt grundsätzlich eine dreijährige Frist ab Kenntnis; daneben sind absolute Höchstfristen zu beachten. Das OVG-Urteil bietet neue Anknüpfungspunkte für die Kenntnis und damit den Fristbeginn. Eine sorgfältige Einzelfallprüfung bleibt unerlässlich.

Was Betroffene jetzt konkret tun sollten

Sinnvoll ist ein abgestuftes Vorgehen, das rechtliche und technische Aspekte verbindet.

• Behörden- und Herstellerschreiben prüfen lassen und Fristen wahren.

• Fahrzeugunterlagen zusammenstellen: FIN/VIN, Werkstatt- und Update-Nachweise ab 2016, KBA/VW-Korrespondenz, ggf. TÜV/AU.

• Staatshaftungsansprüche gegen die Bundesrepublik prüfen; Herstellerverfahren nur noch selektiv, wenn nicht verjährt und wirtschaftlich sinnvoll.

• Kostenlose Ersteinschätzung im Staatshaftungs-Online-Check der Kanzlei nutzen.

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