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Erfolge auch bei der Corona-Soforthilfe in Baden-Württemberg
Dr. Stoll & Sauer verhindert Rückzahlung von Corona-Dezemberhilfe in Thüringen

Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer hat in einem wichtigen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Meiningen die Rückforderung von Corona-Dezemberhilfen erfolgreich abgewehrt. Das Gericht erklärte mit Urteil vom 23. Juli 2024 den Widerrufs- und Erstattungsbescheid der Thüringer Aufbaubank für rechtswidrig und hob ihn auf (Az.: 8 K 142/23 Me). Das Urteil ist rechtskräftig. Laut Gericht wurde die Corona-Dezemberhilfe zweckentsprechend verwendet, sodass keine Zweckverfehlung vorlag. Für Unternehmen und Selbstständige, die mit Rückzahlungsbescheiden konfrontiert sind, stellt dieses Urteil einen bedeutenden Erfolg dar. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer empfiehlt betroffenen Unternehmen eine juristische Überprüfung ihrer Bescheide im Online-Check. Weitere Informationen zu Corona-Soforthilfen sind auf der Spezialwebsite der Kanzlei verfügbar.

Corona-Soforthilfe, Straßenschild
Corona-Hilfe bereitet viele Probleme

Plötzliche Rückforderungen der Corona-Hilfen seit 2023

Während der Corona-Pandemie wurden Hilfsprogramme als schnelle und unbürokratische Unterstützung für Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler angekündigt. Damals versprach Bundesfinanzminister Olaf Scholz, dass eine Rückzahlung nicht erforderlich sei. Hunderttausende von kleinen und mittleren Unternehmen nahmen die Hilfen in Anspruch.

Doch 2023 begannen viele Bundesländer mit der Rückforderung von Corona-Soforthilfen. Für zahlreiche Unternehmen bedeutete dies unerwartete finanzielle Belastungen – zumal die rechtlichen Rahmenbedingungen oft schwer verständlich sind. Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer hat bereits mehrere Verfahren in Baden-Württemberg gewonnen und nun auch in Thüringen einen Erfolg erzielt.

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Informieren Sie sich schnell und sicher. Geben Sie zur Erstellung Ihres persönlichen Zugangs Name, E-Mail-Adresse und Telefonnummer ein. Nach der Registrierung werden alle weiteren Schritte auf unserem abgesicherten Mandanten-Portal durchgeführt.

Bereits an dieser Stelle wollen wir transparent über mögliche Kosten aufklären: Wir werden stets zunächst eine kostenfreie Vorprüfung durchführen. In diesem Rahmen werden wir anhand Ihrer Angaben überprüfen, ob eine tiefergehende Prüfung oder eine weitere Tätigkeit überhaupt sinnvoll ist. Sollte unsere Vorprüfung ergeben, dass keine Erfolgsaussichten in Ihrem Falle gegeben sind, so werden wir Ihnen dies mitteilen und das Mandat kostenfrei beenden. 

Sollten wir zu dem Ergebnis kommen, dass eine tiefergehende Prüfung Ihres Falls notwendig und sinnvoll ist, um abschließend Ihre rechtlichen Optionen einschätzen zu können, so werden wir Ihnen dies per E-Mail mitteilen. In diesem Rahmen werden wir Ihnen eine kostenpflichtige Erstberatung zum Preis von € 249,90 anbieten. Wenn Sie diese wünschen, können Sie uns damit beauftragen. Wir prüfen dann individuell für Ihren Fall, welche rechtlichen Optionen bestehen. Das Ergebnis werden wir Ihnen per E-Mail zukommen lassen. Gerne beantworten wir dazu Rückfragen, auch telefonisch.

Wir möchten kurz erläutern, warum wir die Erstberatung im Bereich der Corona-Hilfen nicht weiter kostenfrei erbringen können. Inzwischen sind die tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen derart komplex, dass eine intensive Befassung mit Ihrem Fall zwingend erfolgen muss:

  • Jedes der 16 Bundesländer hat eigene Förderstellen mit teils voneinander abweichender Förderpraxis und eigene Förderbestimmungen. Diese müssen für Ihren konkreten Fall geprüft werden.
  • Diese Unterschiede führen dazu, dass in den Bescheiden verschiedene Fehlerquellen bestehen können, die es zu suchen gilt.
  • Die Rechtsbehelfe (Widerspruch oder Klage) unterscheiden sich dazu je nach Bundesland, so dass der Beratungsumfang und ein eventuelles Kostenrisiko für Sie variieren.
  • Die Rechtslage ist je nach Bundesland unterschiedlich zu beurteilen und oft dynamisch. Die Entwicklung der Rechtsprechung ist bei vielen Fragen noch im Fluss. Viele Bundesländer haben noch nicht einmal eine erstinstanzliche Rechtsprechung.
  • Gerade im Bereich der Überbrückungshilfen ist ein genauer Blick in “die Bücher“ unvermeidbar, um eine fundierte Beratung zu liefern.

Nur unter Berücksichtigung dieser Umstände ist eine Beratung auch für Sie von Wert!

Fachanwalt für Verwaltungsrecht Marc Malleis
Bescheide zur Rückforderung der Coronahilfen immer kontrollieren lassen

Bitte um dieses Video zu sehen.

VG Meiningen: Rückforderung der Corona-Hilfe rechtswidrig

  • Im aktuellen Corona-Hilfe-Verfahren, das von der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer geführt wurde, ging es um die sogenannte Dezemberhilfe. Die Klägerin, eine selbstständige Unternehmerin, betreibt ein Geschäft mit Brotbackkursen, Kochkursen, Waldbaden und systemischem Coaching. Zudem verkauft sie über einen Online-Shop Brotbackmischungen.
  • Die Thüringer Aufbaubank forderte die vollständige Rückzahlung der erhaltenen Hilfe. Die Begründung: Die Branche der Klägerin sei nicht direkt von den Schließungsanordnungen betroffen gewesen.
  • Das Verwaltungsgericht Meiningen entschied jedoch, dass die Klägerin nachweisen konnte, dass 80 Prozent ihrer Umsätze im Jahr 2019 aus Tätigkeiten stammten, die im Dezember 2020 durch Bundes- oder Landesvorschriften untersagt waren. Damit habe sie die Dezemberhilfe zweckentsprechend verwendet und somit liege keine Zweckverfehlung im Sinne von § 49 Abs. 3 ThürVwVfG vor.
  • Das Urteil ist aus Sicht der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer jetzt keine Entscheidung, die das System der Rückzahlungen von Corona-Wirtschaftshilfen in Thüringen generell infrage stellt. Für betroffene Unternehmen zeigt das Urteil jedoch, dass es Sinne macht, Bescheide zu überprüfen, weil durchaus die Möglichkeit besteht, dass die Rechtsanwendung im Einzelfall rechtswidrig ist.

Corona-Soforthilfe in Baden-Württemberg: Erfolge für Unternehmen

Auch in Baden-Württemberg konnte Dr. Stoll & Sauer erfolgreich Rückforderungen von Corona-Soforthilfen abwehren. Verwaltungsgerichte in Karlsruhe, Freiburg und Stuttgart entschieden, dass die Soforthilfen mehrere Zwecke hatten, darunter die Überbrückung existenzbedrohender Wirtschaftslagen, Umsatzeinbußen und Liquiditätsengpässe.

Richter gehen davon aus, dass der Zweck der Corona-Soforthilfe wohl entweder gar nicht bestimmt ist oder aber mehrere Zwecke der Hilfe vorlägen. Im Einzelnen geht es dabei um die „Überbrückung existenzbedrohlicher Wirtschaftslage“, „Umsatzeinbußen“ und „Liquiditätsengpässe“. Daher dürfe der Widerruf des Bewilligungsbescheids der L-Bank sich nicht nur auf einen einzigen Grund „Liquiditätsengpässe“ stützen (Az.: 14 K 1308/24).

Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer betont: Ein Bewilligungsbescheid darf nur wegen einer Zweckverfehlung widerrufen werden. Wenn aber der Zweck der Soforthilfe nicht eindeutig bestimmt ist, ist der Widerruf unwirksam, und der ursprüngliche Bewilligungsbescheid bleibt bestehen. Die Gerichte teilten diese Auffassung und hoben die Bescheide entsprechend auf. Die Urteile in Baden-Württemberg sind noch nicht rechtskräftig.

Fazit der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer: Wehren lohnt sich

Für viele Unternehmen war die Corona-Pandemie eine existenzbedrohende Zeit. Die Soforthilfen waren eine dringend benötigte Unterstützung – doch die aktuellen Rückforderungen setzen die Betroffenen erneut unter Druck. Dr. Stoll & Sauer sieht darin einen klaren Widerspruch zur ursprünglich versprochenen unbürokratischen Hilfe. Betroffene Unternehmen sollten ihre Bescheide unbedingt juristisch überprüfen lassen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen zeigt: Sich zu wehren lohnt sich! Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer empfiehlt betroffenen Unternehmen eine juristische Überprüfung ihrer Bescheide im Online-Check.

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